Anliegerbeiträge
Die Stadt Hofheim am Taunus fordert von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten Beiträge dafür, dass sie die Möglichkeit haben, Erschließungsanlagen in Anspruch zu nehmen.
Um welche Beiträge handelt es sich im einzelnen?
Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag wird für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen etc. erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten.
Rechtsgrundlage:
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
i.V. mit der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Kostenerstattungsbetrag
Der Kostenerstattungsbetrag wird für den ökologischen Ausgleich durch die Versiegelung von Flächen erhoben.
Die Höhe des Kostenerstattungsbetrages richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen für die Ausgleichsmaßnahme.
Für nähere Informationen empfiehlt sich die Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Straßenbezeichnung).
Rechtsgrundlage:
§ 135 a-c Baugesetzbuch (BauGB)
i.V. m. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Straßenbeitrag
Der Straßenbeitrag wird für die Erneuerung, Erweiterung, den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, etc. erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG)
i.V.m. der Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen der Stadt Hofheim am Taunus
Abwasserbeitrag
Der Abwasserbeitrag wird für die Möglichkeit der Anschlussannahme an das städtische Kanalnetz erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße in Verbindung mit der höchst zulässigen Ausnutzbarkeit (Nutzungsfaktor) des Grundstückes und des Beitragsatzes (derzeit 5,03 €/qm)
Zur Bestimmung des Nutzungsfaktors wird grundsätzlich die auf dem Grundstück zulässige Anzahl der Vollgeschoße herangezogen. Im unbeplanten Innenbereich wird in der Regel auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschoße abgestellt.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
Berechnungsbeispiel:
500qm (Grundstücksfläche) x 1,25 (II Vollgeschoße) x 5,03 € = 3.143,75 €
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung (Stilllegung) der Anschlussleitungen ist der Stadt Hofheim am Taunus in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG)
i.V.m. der Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Wasserbeitrag
Der Wasserbeitrag wird für die Möglichkeit der Anschlussnahme an die städtische Wasserversorgungsanlage erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße in Verbindung mit der höchst zulässigen Ausnutzbarkeit (Nutzungsfaktor) des Grundstückes und des Beitragsatzes (derzeit 4,43 €/qm zuzüglich 7% MWSt.).
Zur Bestimmung des Nutzungsfaktors wird grundsätzlich die auf dem Grundstück zulässige Anzahl der Vollgeschoße herangezogen. Im unbeplanten Innenbereich wird in der Regel auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschoße abgestellt.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
Berechnungsbeispiel:
500qm (Grundstücksfläche) x 1,25 (II Vollgeschosse) x 4,43 € + 7% MwSt. = 2.962,56 €
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung (Stilllegung) der Anschlussleitungen ist der Stadt Hofheim am Taunus in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG)
Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus