Darlehen in bestimmten akuten Notsituationen beantragen
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie auf Antrag in akuten Notsituationen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, wenn Sie einen eigentlich aus dem Regelbedarf zu deckendem Betrag nicht selbst aufbringen und Sie die Zahlung auch nicht aufschieben können.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.
Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für Ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
- nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
- notwendige Reparaturen,
- notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern,
- die drohende Sperrung der Stromversorgung, zum Beispiel des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“ sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
- Diebstahl oder Verlust sowie
- Wohnungs- oder Hausbrand.
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis, zum Beispiel einen Kaufbeleg, verlangen.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:
- Bei einem oder mehreren Darlehen: in Höhe von 5 Prozent Ihres Regelbedarfs der maßgebenden Regelbedarfsstufe
Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.
Verfahrensablauf
Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich über den digitalen Bürgergeldantrag.
- Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
- Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages, also ob dieser bewilligt oder abgelehnt wurde.
- In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.
Vorraussetzungen
Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört, die wiederum vom Regelbedarf gedeckt werden sollen,
- Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung, also das Bürgergeld, ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
- Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken - zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer - und,
-
der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
- wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
- Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
- Diebstahlanzeige,
- Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
- aktuelle Kontoauszüge.
Welche Gebühren fallen an?
Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Antragfrist.
Rechtsgrundlage
§ 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
§ 37 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
§ 42a Absätze 1, 2, 4 und 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Eilverfahren vor dem Sozialgericht
- Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Informationen
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen
Informationen zu Darlehen bei unabweisbarem Bedarf erhalten auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Kommunales Jobcenter
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
https://www.mtk.org
leitung.kommunalesjobcenter(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
- Asyl - Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Antrag)
- Bildung und Teilhabe - Anhang Klassenfahrt
- Bildung und Teilhabe - Allgemeines Antragsformular
- Bildung und Teilhabe - Anhang Lernförderung
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_BB_besonderer Bedarf (nicht einmalig)
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_EKS_Erklärung Einkommen aus selbst.Tätigk._Gewerbebetrieb_Land_Forstwirtschaft
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_EKS_Hinweise für Selbstständige
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_EK_Einkommensverhältnisse Person ab 15 Jahre in BG
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_HG_Haushaltsgemeinschaft
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_KAS_vorl.Erklärung_Einkommen aus selbst.Tätigkeit_Gewerbebetrieb_Land_Forstwirtschaft
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_KI_Kind unter 15 Jahre in BG
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_MEB_Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_SV_Sozialversicherung
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_UF_Unfallfragebogen
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_UH1_Trennungsunterhalt_nachehelicher_nachpartnerschaftlicher UH
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_UH2_UH aus Schwangerschaft bzw. Betreuung nichtehelicher Kinder
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_UH3_Kinder unter 25 Jahren ggü Elternteil außerhalb BG
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_UH4_Antragsteller_Partner_unter 25 Jahren ggü Eltern außerhalb BG
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_VE_Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_VM_Vermögensverhältnisse Antragsteller und in BG lebende Person
- Bürgergeld_SGBII_Anlage_WEP_für weitere Person ab 15 Jahre in BG
- Bürgergeld_SGBII_Antrag auf Gewährung von sozialen Leistungen
- Bürgergeld_SGBII_Weitergewährungsantrag (Antrag)
- Mietangebot für Anträge nach dem SGB II und SGB XII
- Mietbescheinigung für Anträge nach SGB II und SGB XII