Veranstaltungen von Trägern des Bildungsurlaubs anerkennen
Wenn Sie als anerkannter Bildungsurlaubsträger einen Bildungsurlaub durchführen möchten, müssen Sie diesen anerkennen lassen.
Leistungsbeschreibung
Hessische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf 5 Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales anerkannt worden ist. Veranstaltungen können nur durch in Hessen anerkannte Träger zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Trägeranerkennung erfolgt durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales .
Die Veranstaltungen müssen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes dienen.
Eine Veranstaltung ist kein Bildungsurlaub (Negativkatalog) im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG), wenn sie
- der Freizeitgestaltung oder Erholung,
- der Gestaltung der privaten Lebensführung,
- im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung (ausgenommen Ehrenamtsschulungen),
- ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen,
- unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder
- wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird (ausgenommen Ehrenamtsschulungen).
Ebenso werden Kirchentage, Praktika, reine Prüfungen, Kongresse, Konferenzen, Messen, sowie komplette Studiengänge ebenfalls nicht als Bildungsurlaub anerkannt.
Verfahrensablauf
- Sie stellen über das Onlineportal mit Ihren Zugangsdaten einen Antrag
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Nach Prüfung wird ein Anerkennungsbescheid zugestellt
Zuständige Stelle
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Vorraussetzungen
Bitte beachten Sie, dass nur bereits in Hessen anerkannte Träger einen Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung stellen können. Sollten Sie als Träger in Hessen noch nicht anerkannt sein, können Sie keinen Antrag auf Anerkennung einer Veranstaltung stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Programm der Bildungsurlaubsveranstaltung
Rechtsgrundlage
§ 11 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG)
§ 3 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUGDV)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
Hinweise zum Anerkennungsverfahren und notwendigen Nachweisen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Sonnenberger Straße 2 / 2a
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3219-0
+49 611 32719-3700
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
poststelle(at)hsm.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bitte bringen Sie zu Ihrem Besuch ein gültiges Ausweisdokument mit.
Wir weisen darauf hin, dass bei Ihrem Besuch Ihr Name vorübergehend elektronisch gespeichert wird.