Staatlichen Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied beantragen
Wenn Sie als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied tätig werden möchten, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Näheres erfahren Sie hier.
Leistungsbeschreibung
Der Beschlag von Hufen und Klauen ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Tätigkeit, die eine staatliche Anerkennung als geprüfte Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied erfordert. Damit werden auch die Belange des Tierschutzes beachtet.
Die Qualität der Arbeit der Hufschmiede hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesunderhaltung von Huf- und Klauentieren.
Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf unter anderem nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmieden ausgeübt werden.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Für die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und die staatliche Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen nehmen Sie bitte direkt mit dem Regierungspräsidium Gießen Kontakt auf.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Stelle ein.
- Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind.
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied erteilt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.
Vorraussetzungen
Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied,
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied,
- in diesem Zeitraum der jährliche Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
- die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und
- eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei einer in Deutschland absolvierten Weiterbildung:
- Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
- Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
- Nachweise über die jährlichen Besuche von Fortbildungsveranstaltungen in diesem Zeitraum
- Nachweise über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse,
- Nachweis über die erfolgreich bestandene Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin oder zum Hufbeschlaglehrschmied
Für Personen mit außerhalb Deutschlands erworbenen Prüfungszeugnissen:
- Klärung der benötigten Unterlagen durch Kontaktaufnahme mit dem Regierungspräsidium Gießen
Welche Gebühren fallen an?
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten können je nach Antragsumfang variieren.
Rechtsgrundlage
§ 2 Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
§ 3 Hufbeschlaggesetz
§ 4 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung
§ 5 Hufbeschlaggesetz
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Informationen der Behörde, die für die Staatliche Anerkennung zuständig ist
Beantragung Führungszeugnis (online)
Staatlichen Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied beantragen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.