Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen
Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese finden Sie unter:
ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
ReSyMeSa - Research system for measuring points and experts
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten Ihrer Anlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.
Vorraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Welche Gebühren fallen an?
In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.
Rechtsgrundlage
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 18 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Weiterführende Informationen
Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.2 - Immissionsschutz (Energie, Chemie, Abfall)
Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3309-2449
+49 611 3309-2444
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - IV / Wi 43.2
Immissionsschutz-Wi(at)rpda.hessen.de
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.