Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Verfahrensablauf
Anzeige
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Zuständige Stelle
Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Vorraussetzungen
Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keine
Anträge / Formulare
Es genügt eine formlose Anzeige.
Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
+49 69 2714-0
+49 611 3276-48655
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
rbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr