Emissionen/Immissionen/Immissionsschutz
Leistungsbeschreibung
 Als Nachbar einer Anlage, das kann ein Betrieb oder auch nur ein Grundstück sein, müssen Sie Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn Sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
 
  Wie viel Beeinträchtigung Sie hinnehmen müssen, richtet sich in der Regel danach, ob eine erhebliche Belästigung, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren vorliegen oder nicht (z. B. bei Fabriklärm in der Nachbarschaft von Industriestandorten oder Schadstoffemissionen aus Industriebetrieben).
 
  Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Immissionswerte der TA-Lärm oder der TA-Luft nicht überschritten werden und an den Anlagen die Emissionswerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Dabei werden an genehmigungsbedürftige Anlagen höhere Anforderungen gestellt als an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
An wen muss ich mich wenden?
Anlagen, deren Errichtung und Betrieb unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen, werden durch die zuständige Behörde (Abteilungen Umwelt der Regierungspräsidien oder Landkreise bzw. Kreisfreie Städte) überwacht.
Rechtsgrundlage
                    
                        
                        
                            Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich Verordnungen
                        
                    
                        
                        
                            Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
                        
                    
                        
                        
                            Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
                        
                    
                
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Straßenverkehrsbehörde
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
 
		
    
        
                
                    www.hofheim.de
                
            
        
    
        
                
                Strassenverkehrsbehoerde(at)hofheim.de
            
        
    
	
 Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
 
 Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
 
 Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
 Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
 
 Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
 Sprechstunden des Bürgerbüros
 
 Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
 
 Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
 
 Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
 
 Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.