Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Leistungsbeschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises statt. Die Tätigkeit muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Belehrungsnachweises aufgenommen werden. Alle zwei Jahre muss eine Widerbelehrung erfolgen. Diese wird entweder von Ihrem Arbeitgeber oder erneut vom Gesundheitsamt durchgeführt.
Tätigkeiten im Rahmen von einmaligen Veranstaltungen wie z.B. Straßenfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenende- oder Ferienlager oder Weihnachtsmärkte, die maximal an drei Tagen im Jahr ausgeübt werden, erfordern keine Belehrung nach § 43 IfSG.
Zuständige Stelle
Das örtliche Gesundheitsamt
Vorraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.
Die Belehrung findet ausschließlich vor Ort im Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises statt. Bei größeren Gruppen besteht die Möglichkeit, dass die Schulung bei Ihnen in der Einrichtung/ Firma durchgeführt werden kann. Hierbei fallen zusätzliche Kosten an, die von Ihnen zu tragen sind.
- Belehrung nach dem lfSG - Einverständniserklärung für Minderjährige
- Belehrung nach dem lfSG - Hinweise für Arbeitgeber
- Belehrung nach dem lfSG - Merkblatt - schriftliche Belehrungsinformationen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
https://www.mtk.org
gesundheitsamt(at)mtk.org
Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.
Montag
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Dienstag
nur mit Terminvereinbarung
(Ausnahme: Offene STI-Sprechstunde von 13.00 - 15.00 Uhr)
Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
nur mit Terminvereinbarung