Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie die Nutzung an baugenehmigungspflichtigen Anlagen ändern wollen, die nicht genehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen, können Sie einen Antrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Leistungsbeschreibung
Wird die genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage geändert, so ist diese Nutzungsänderung – auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. es muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Ausnahmen:
- verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne der Anlage III zu § 63 HBO oder
- Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 64 Abs. 1 HBO genannten Voraussetzungen
Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.
 Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
 
   
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
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  Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung
  
 
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Diese Unterlagen können beispielsweise sein:
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
 Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
 
   
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
                    
                        
                        
                            § 63 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsfreie Vorhaben
                        
                    
                        
                        
                            § 64 Hessische Bauordnung (HBO): Genehmigungsfreistellung
                        
                    
                        
                        
                            § 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
                        
                    
                        
                        
                            § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
                        
                    
                        
                        
                            Bauvorlagenerlass
                        
                    
                
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Zuständige Stellen und Formulare
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 AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus 
 Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt
 Am Kreishaus 1-5
 65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
 
 
		
    
        
                
                    https://www.mtk.org
                
            
        
    
        
                
                bauen-umwelt(at)mtk.org
            
        
    
	
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