Apotheke, Betriebserlaubnis
Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.
Leistungsbeschreibung
In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
- Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Vorraussetzungen
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.
Voraussetzungen sind unter anderem:
• dass die antragstellende Person voll geschäftsfähig ist und
• die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker und
• die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
• über geeignete Räume zum Betrieb einer Apotheke verfügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus dem Apothekengesetz.
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.
Ein Merkblatt über die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen finden Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt:
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
§1 (2) Apothekengesetz (ApoG)
§2 Apothekengesetz (ApoG)
§ 6 Apothekengesetz (ApoG)
§ 2a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
§ 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
§ 4 (1) Nr. 4 Bundes-Apothekerordnung
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Postfach: 120142
64238 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt