Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Leistungsbeschreibung
Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und zur regelmäßigen Weiterbildung. Wenn Sie Fahrern Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung im Land Hessen anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.
Sie müssen für die Durchführung von Kursen in den eigenen Räumen Ihres Betriebes lediglich dann keinen Antrag stellen, wenn Sie folgende Unternehmen betreiben:
- Fahrschule mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
- Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen
- Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführt und hierfür von der Industrie- und Handelskammer anerkannt ist
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Träger einer Umschulung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer
An wen muss ich mich wenden?
Die im Land Hessen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Gießen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte reichen Sie folgende Antragsunterlagen ein:
- schriftlicher Antrag mit der Angabe, welche Kurse Sie durchführen möchten (Kurse zur Weiterbildung für den Güterkraft- oder Personenverkehr und/oder Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation für den Güterkraft- oder Personenverkehr)
- Nachweis über die fachliche bzw. didaktisch-pädagogische Kompetenz der Ausbilder
- Nachweis über geeignete Schulungsräume und Lehrmittel für die theoretische Unterweisung
- Ausbildungsprogramm für jeden angebotenen Kurs
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nur bei beschleunigter Grundqualifikation:
Nachweis über mind. ein Fahrschulfahrzeug, dass für Führerscheinprüfungen in den Klassen CE oder DE geeignet ist -
nur bei beschleunigter Grundqualifikation:
Nachweis über mind. einen Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE als Ausbilder
Welche Gebühren fallen an?
Zwischen 51,10 Euro und 511,00 Euro
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz)
§ 6 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Anlage 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Postfach: 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt
+49 641 303-0
(Zentrale)
0641 303-2389
Verwaltungsportal.AbtIII(at)rpgi.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.