Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.
Verfahrensablauf
Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.
An wen muss ich mich wenden?
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Vorraussetzungen
Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG
§ 1 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.
Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter in Hessen
Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter in Hessen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
www.hofheim.de
Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
Gewerbewesen(at)hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
www.mtk.org
ordnungswesen(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
- Anzeige über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition
- Aufenthalt - Erklärung Passbesitz
- Aufenthalt - Info Reiseausweise und Aufenthaltstitel
- Aufenthalt - Informationsblatt zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz & beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Aufenthaltsanzeige nach § 16 Freizügigkeitsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Antrag auf Erteilung)
- Aufenthaltstitel - Hinweise für die Beantragung
- Aufenthaltstitel - Merkblatt
- Brexit-Aufenthaltsanzeige
- Europäischer Feuerwaffenpass (Antrag und Anlagen)
- Fischerprüfung (Antrag)
- Gewerbe § 34 a GewO Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Gewerbe § 34 c GewO (Teil-)Verzicht auf die Erlaubnis
- Gewerbe § 34 c GewO Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Gewerbe § 34 c GewO Negativerklärung Makler- und Bauträgerverordnung
- Gewerbe § 34 i GewO Eintragung Vermittlerregister juristische Person (Antrag)
- Gewerbe § 34 i GewO Eintragung Vermittlerregister natürliche Person (Antrag)
- Gewerbe § 34 i GewO Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Gewerbe § 34 i GewO Immobiliendarlehensvermittler (Merkblatt)
- Gewerbe § 34 i GewO Mitwirkende Personen (IHK)
- Jagdschein (Antrag auf Zulassung zur Prüfung)
- Jagdschein-ausländische Staatsbürgerschaft (Antrag auf Erteilung, Verlängerung)
- Jagdschein-deutsche Staatsangehörigkeit (Antrag auf Erteilung, Verlängerung)
- Kleiner Waffenschein - Merkblatt
- Kleiner Waffenschein zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe (Kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz)(Antrag)
- Namensänderung_Familienname, Ehename und Lebenspartnerschaftsname (Antrag)
- Spätaussiedlerbescheinigung - Verlustanzeige
- Sprengstoffgesetz § 27 SprengG Erteilung einer Erlaubnis (Anlage zum Antrag)
- Sprengstoffgesetz § 27 SprengG Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Staatsangehörigkeitsausweis (Antrag auf Ausstellung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Antrag auf Ausstellung)
- Waffenbesitzkarte (Antrag auf Erteilung, Verlängerung)
- Waffenrecht - Merkblatt NWR ID