Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Waffenbehörde.

Vorraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  



Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Am Kreishaus 1-5
    65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt


06192 201-0
06192 201-1722

www.mtk.org
ordnungswesen(at)mtk.org

Öffnungszeiten:

Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)

Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr (mit Termin)

Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)

Donnerstag
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr (mit Termin)

Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)

Bitte vereinbaren Sie für die Leistungen im Bereich "Jagd- und Fischereibehörde, Forsthoheit, Waffen und Gewerbe" vorab telefonisch einen Termin.

Formulare: