Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen
Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.
Leistungsbeschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.
So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.
Bei einer schwangeren oder stillenden Frau von 18 Jahren oder älter wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
Bei einer schwangeren oder stillenden Frau unter 18 Jahren wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn ihre Arbeit eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.
Vorraussetzungen
- Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
-
Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
-
zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über Ihren Antrag – egal ob er bewilligt oder abgelehnt wird – fallen Gebühren an.
Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich nach dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht. Informationen darüber, wie Sie eine Klage einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung.
Weiterführende Informationen
Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz" für Schwangere und Stillende auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz" für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen in Hessen
Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen in Hessen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Kreuzberger Ring 17
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.