Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Leistungsbeschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu schützen.
Solange die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau ab Antragstellung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Antragsunterlagen vollständig eingereicht haben.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht Ihre generelle Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.
Vorraussetzungen
- Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
- Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich zu der Arbeit am Abend bereit erklärt.
- Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
- Eine Gefährdung für die Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen Gefährdungen zu.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
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zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
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Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
- gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
- gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
- Aussage zur Alleinarbeit
- Die zuständige Stelle kann gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Broschüre "Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Kreuzberger Ring 17
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.