Anerkennung der Berufsqualifikation erhalten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten
Sie möchten in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Das sind beispielsweise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Die Erlaubnis können Sie auch aus dem Ausland beantragen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation, die Sie nicht durch Berufserfahrung oder andere Kenntnisse und Fähigkeiten wie lebenslanges Lernen ausgleichen können? Dann können Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die zuständige Stelle informiert sie.
Sie können wählen, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolvieren möchten:
- Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
-
Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil. Der praktische Teil der Prüfung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“.
An wen muss ich mich wenden?
Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Telefonnummer: +49 30 1815-1111 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)
Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Vorraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Drittstaat.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten.
- Ihre Deutschkenntnisse entsprechen dem Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, als einfache Kopie, beglaubigte Kopie oder im Original.
Wichtige Unterlagen sind:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunde oder Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (beispielsweise Zeugnisse, Diplom oder Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise (Lehr- oder Studienplan mit der Angabe der Fächer und Stunden, Nachweis der praktischen Ausbildung)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
-
Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder eine persönliche Erklärung
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
In Hessen werden außerdem konkret benötigt:
- Geburtsurkunde
- Diplome
- Lehr- oder Studienplan mit der Angabe der Fächer und Stunden
- Nachweis der praktischen Ausbildung
- Nachweis einer Tätigkeit in Hessen (Einstellungszusage)
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
§§ 22, 23 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Weiterführende Informationen
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Informationen zu finanziellen Hilfen für das Anerkennungsverfahren über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Hilfe bei der Suche einer zuständigen Beratungsstelle über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen in Hessen
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen in Hessen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postfach: 11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt