Arbeitslosengeld (I)
Leistungsbeschreibung
Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn / Gehalt einbehalten werden.
Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.
Anspruch
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit (wie etwa der Grundwehrdienst oder Krankengeldbezug) endet, sind Sie verpflichtet, sich so früh wie möglich bei einer Agentur für Arbeit Ihrer Wahl persönlich zu melden
Dauer
Die Dauer, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, hängt von Ihrem Alter ab und davon, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren. Noch bestehende "Rest"-Ansprüche können gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten, erfahren Sie in der Rubrik "Dauer des Anspruchs" des Internetportals der Bundesagentur für Arbeit. Sie finden dort eine Tabelle "Anspruchsdauer" zum Download.
Berechnung
Grundlage für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ist das Bemessungsentgelt (in der Regel das Brutto-Gehalt vor der Arbeitslosigkeit).
Das Bemessungsentgelt wird um "pauschalierte" Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vermindert.
Vom verbleibenden pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) errechnet sich Ihr individueller Leistungssatz.
Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich
- leibliche Kinder,
- angenommene Kinder und
- Pflegekinder.
Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben. Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (zum Beispiel Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (zum Beispiel Ausdruck/ Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen). Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden.
TIPP:
Lassen Sie sich die Höhe des Arbeitslosengeldes mit dem Online-Rechner im Internet schätzen (Angaben ohne Gewähr).
Verfahrensablauf
Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, wenn Sie sich persönlich arbeitslos melden oder vorab, falls Sie sich bereits telefonisch wirksam arbeitsuchend gemeldet haben.
- Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur drucken Ihnen das Antragsformular aus.
- Auf dem Formular ist ein Teil Ihrer persönlichen Daten und das Datum Ihrer Arbeitslosmeldung bereits vermerkt.
- Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur prüfen anhand des Grundantrages, welche Ansprüche Sie erworben haben beziehungsweise noch geltend machen können.
- Mit dem Grundantrag erhalten Sie in aller Regel auch immer eine Arbeitsbescheinigung.
An wen muss ich mich wenden?
Die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Vorraussetzungen
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie
- arbeitslos sein und zur Vermittlung von Arbeit zur Verfügung stehen,
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
- sich persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
- Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (genauer gesagt 360 Kalendertage, weil jeder Monat mit 30 Tagen gezählt wird) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben oder wegen des Bezuges von Krankengeld versicherungspflichtig waren.
HINWEIS: Mit Eintritt des regulären Rentenalters haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Dauer des Anspruchs
Selbstberechnung Arbeitslosengeld
Die Regelaltersrente
Arbeitssuchend,arbeitslos,Meldung bei der Arbeitsagentur
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), auch bei einer anderen Agentur für Arbeit
- Arbeitsbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen)
- gegebenenfalls Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe
- gegebenenfalls Bescheinigung über Nebeneinkommen (vom Arbeitgeber und von Ihnen auszufüllen)
- gegebenenfalls Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
-
eine Kopie der Lohnsteuerkarte oder Ausdruck/Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Bei Barauszahlung mit Zahlungsanweisung entstehen Kosten von mindestens 2,10 Euro, die von der auszuzahlenden Leistung abgezogen werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 117 bis 124 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Entgeltersatzleistungen – Arbeitslosengeld
- §§ 129 bis 134 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Entgeltersatzleistungen – Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 141 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Anrechnung von Nebeneinkommen
- § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Ruhen bei Sperrzeit
§§ 136 bis 148 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Regelvoraussetzungen/Anspruchsdauer & § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz Arbeitslosengeld
§§ 149 bis 154 SGB III Höhe Arbeitslosengeld
§§ 155 bis 166 SGB III – Minderung/Ruhen/Erlöschen des Anspruchs – Arbeitslosengeld
§ 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto