Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2), Anzeige
Leistungsbeschreibung
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist dem zuständigen Regierungspräsidium mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige.
Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Anzeige sind die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragten Personen zu benennen.
Sie können das auf den Internetseiten der Regierungspräsidien bereitgestellte Formular nutzen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Was sollte ich noch wissen?
Umfassende Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
Pyrotechnik
(Regierungspräsidium Gießen)
Pyrotechnik
(Regierungspräsidium Kassel)
Pyrotechnik
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Bemerkungen
siehe dazu auch das Informationsfaltblatt "Verkauf und Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel"
Merkblatt Feuerwerk im Einzelhandel Verkauf und Aufbewahrung der Kategorien F1 und F2 (Flyer)
(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Zuständige Stellen und Formulare
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Luisenplatz 2
64283
+49 6151 12-4001
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr