Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen
Leistungsbeschreibung
Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten. Danach sind Investitionskosten in geförderten Altenpflegeeinrichtungen vom Regierungspräsidium Gießen zu genehmigen. Nicht geförderte Altenpflegeeinrichtungen müssen diese Kosten lediglich anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenpflege wenden sich an das zuständige Regierungspräsidium Gießen.
Bemerkungen
Investitionskosten Pflegeeinrichtungen
(Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Typisierung
Zuständige Stellen und Formulare
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390
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Postanschrift
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Postfach: 10 08 51
35338
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Neuen Bäue 2
35390
+49 641 303-0
(Zentrale)
+49 641 303-2197
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Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
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Fr. 08:00 - 15:00 Uhr