Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden

Bevor Sie mit Biostoffen arbeiten, zum Beispiel in Laboratorien oder im Gesundheitsdienst, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Arbeiten in den Schutzstufen 3 und 4 ist eine Erlaubnis erforderlich, die hier nicht behandelt wird.

Leistungsbeschreibung

Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Menschen, die in bestimmten Bereichen arbeiten, sind bei ihrer Arbeit Biostoffen im höheren Maße ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung.

Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

  • Gesundheitswesen,
  • Abfallbehandlung,
  • Abwassertechnik,
  • Tierhaltung
  • Lebensmittelherstellung.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Das hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste Gefährdung.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten melden:

  • In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie, wenn
    • Ihre Beschäftigten zum ersten Mal an einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder der Risikogruppe 3(**) arbeiten.
    • Ihre Beschäftigten zum ersten Mal an einer nicht gezielten Tätigkeit der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 arbeiten, soweit die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind, regelmäßig durchgeführt werden und keiner Erlaubnispflicht unterliegen.
  • Wenn die erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten geändert werden und dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist. Hierunter fallen zum Beispiel
    • Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder
    • die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  • In Krankenhäusern, wenn eine infizierte Patientin oder ein infizierter Patient in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 aufgenommen wurde.

wenn eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beendet wird.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Vorraussetzungen

Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§ 44 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG) oder eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern (§ 2 Tierseuchenerreger-Verordnung, kurz TierSEV) beantragen. Wenn Sie schon eine Erlaubnis erhalten haben beziehungsweise eine Erlaubnisfreiheit für die Tätigkeit mit Krankheitserregern (§45 IfSG) oder Tierseuchenerregern (§ 3 TierSEV) besteht, müssen Sie diese begründen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen.
  • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz.
    • Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden.
    • Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so muss er sich fachkundig beraten lassen.
  • die Art des Biostoffs.

Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung der Anzeige ist in Hessen gebührenpflichtig. Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI).

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage

  • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
  • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten
  • oder vor Beendigung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit

durchführen.

Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 müssen Sie unverzüglich melden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

Klage vor dem Verwaltungsgericht



Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden

    Kreuzberger Ring 17
    65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt


+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655

Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.