Ort und Zeit zu Tätigkeiten mit Asbest ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, müssen Sie unter Umständen zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Stelle eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten einreichen.
Leistungsbeschreibung
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.
Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:
- Abbrucharbeiten
- Sanierungsarbeiten
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Instandhaltungsarbeiten, außer bei:
- festen Überdeckungen, Überbauungen oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement
- Forschungs-, Analyse- und Prüfarbeiten
Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen und eine unternehmensbezogene Anzeige stellen möchten, müssen Sie unter Umständen zusätzlich eine Anzeige von Ort und Zeit einreichen. Dies ist in folgenden Fällen nötig:
- Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
- In bestimmten Fällen: Sie führen anerkannte emissionsarme Verfahren aus.
Lediglich Unternehmen sind anzeigepflichtig.
In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:
- geringes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
- mittleres Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
- hohes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter
Die zusätzliche Anzeige von Ort und Zeit reichen Sie bei der Behörde ein, die für den Betriebssitz zuständig ist. Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden.
Verfahrensablauf
Bei wechselnden Arbeitsstätten sind Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit auf Grundlage der ergänzenden Anzeige bei der an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.
Vorraussetzungen
- Bei den Arbeiten ist mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig.
- Alle beteiligten Beschäftigten verfügen über Grundkenntnisse zu Asbest; diese können sie in einem Fortbildungskurs erlangen.
- Sie gewährleisten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen müssen Sie zusätzlich zu den Unterlagen der unternehmensbezogenen Anzeige einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:
- Angaben gemäß Anlage 1.2 nach TRGS) 519 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unternehmensbezogen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.
Rechtsgrundlage
Anhang I Nummer 3.5. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519
§11a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Anträge / Formulare
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos
Objektbezogene Anzeige bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Weiterführende Informationen
Informationsplattform Asbest der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Informationen zu den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Ort und Zeit zu Tätigkeiten mit Asbest ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen
Ort und Zeit zu Tätigkeiten mit Asbest ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen in Hessen
Ort und Zeit zu Tätigkeiten mit Asbest ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige anzeigen in Hessen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Kreuzberger Ring 17
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.