Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Teaser
Bei überwachungsbedürftigen Anlangen kann die Behörde im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn beispielsweise ein Schadensfall eingetreten ist.
Verfahrensablauf
Nach Kenntnis von einem Schadensfall kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. Unfall mit unklarer Ursache) bei einer überwachungsbedürftigen Anlage.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration