Pflegesachleistung für Pflegeversicherte beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind und häuslich versorgt werden, können Sie Pflegesachleistungen beantragen.
Leistungsbeschreibung
Bei häuslicher Pflege haben Sie als pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf Sachleistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung.
Diese häusliche Pflegehilfe leisten in der Regel ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste. Häusliche Pflegehilfe ist auch möglich, wenn Sie in einer Pflegewohngemeinschaft oder im Haushalt von pflegenden Angehörigen leben, nicht jedoch im Pflegeheim oder einer anderen vollstationären Einrichtung.
Je nach Pflegegrad steht Ihnen ein bestimmtes monatliches Budget für Pflegesachleistungen zur Verfügung (Stand: 2021):
- bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
- bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
- bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
- bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995
Nehmen Sie die ambulanten Pflegesachleistungen nicht bis zum Maximalbetrag in Anspruch, können Sie:
- nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen in Pflegegeld umwandeln. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung.
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen. Dies ist ein monatlicher Betrag, der der Erstattung von Aufwendungen dient, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von u.a. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe durch ambulante Dienste) können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Sie reichen den Antrag auf Pflegesachleistungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
- Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit mindestens im Umfang des Pflegegrades 2 vorliegt.
- Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Ihre Pflegekasse kann Ihnen auch eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
-
Ihre Pflegekasse rechnet direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.
Vorraussetzungen
-
Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- bei Pflegegrad 1 können Sie ausschließlich den Entlastungsbetrag beantragen
-
Die Pflegesachleistung wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst (oder Einzelkräfte) erbracht, die mit Ihrer Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)
- gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis
- gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Welche Gebühren fallen an?
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Rechtsgrundlage
§ 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
§7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Anträge / Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an.
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zum Antrag auf häusliche Pflegehilfe über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands
Weiterführende Informationen
Pflegeleistungs-Helfer auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Online-Ratgeber Pflege auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Suche des nächstgelegenen Pflegestützpunktes vom „Zentrum für Qualität in der Pflege“
Pflegesachleistung für Pflegeversicherte beantragen
Hauswirtschaftshilfe in Hessen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Beratung
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
www.hofheim.de
Rentenangelegenheiten(at)hofheim.de
Integration(at)hofheim.de
Seniorenberatung(at)hofheim.de
Wohnberechtigung(at)hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für Soziales
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
https://www.mtk.org/
soziales(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr