Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
Teaser
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Verfahrensablauf
- Entscheidung auf Antrag
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Kreuzberger Ring 17
65205
+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr