Einzelhandel mit explosionsgefährlichen Stoffen, Anzeige
Leistungsbeschreibung
Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt ein Unternehmer eine Erlaubnis. Mit dieser erhält das Unternehmen das Recht mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen bzw. bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
Als Ergebnis wird eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sachkundenachweis
Gewerbeanmeldebestätigung
Formloser Antrag
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Nachweis Haftpflichtversicherung
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
Körperlicher Eingnungsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren in der Höhe von 102,26 Euro - 2.812,11 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen festgelegt.
Rechtsgrundlage
§ 7 Sprengstoffgesetz
Rechtsbehelf
Klage innerhalb 4 Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren
(Einheitlicher Ansprechpartner Hessen)
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Luisenplatz 2
64283
+49 6151 12-4001
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr