Ersatz der Aufwendungen für eine ehrenamtliche Betreuung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Menschen ehrenamtlich betreuen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen. Das Betreuungsgericht setzt den Aufwendungsersatz auf Ihren Antrag hin fest.
Achtung: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Hinweis: Wenn die betreute Person nicht mittellos ist und Ihr Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge umfasst, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Einkommen oder Vermögen entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
- Fahrtkosten
- Parkgebühren
- Portokosten
- Telefongebühren
- Fotokopierkosten
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425,00 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen unter Vorlage von Belegen nachweisen.
Hinweis: Wenn Sie innerhalb Ihrer Familie eine Vormundschaft oder Pflegschaft führen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Verfahrensablauf
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
An wen muss ich mich wenden?
An die Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger des Betreuungsgerichts am Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die betreute Person gewöhnlich aufhält.
Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Vorraussetzungen
Führung einer Betreuung, für die keine Vergütung erhalten wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nur bei Einzelabrechnung (mit Belegen): Aufstellung der Aufwendungen
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Rechtsgrundlage
§ 1877 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwendungsersatz)
§ 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwandspauschale)
Ersatz der Aufwendungen für eine ehrenamtliche Betreuung beantragen