Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes sollten Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Geburt in Deutschland erhalten hat, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.
Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
- Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität Ihres Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Zuständige Stelle
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Vorraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Beide sorgeberechtigte Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
- Das Kind ist minderjährig und aufgrund seiner Geburt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes.
- Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen. Dies sind:
- Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe (fix):
- 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Rechtsgrundlage
§ 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 34 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
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Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
www.mtk.org
rdnungswesen(at)mtk.org
Montag
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nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
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nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
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Freitag
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* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
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