Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden
Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und möchten Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies in bestimmten Fällen der zuständigen Behörde melden.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Stelle melden. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Nebenbestimmungen, die Sie erhalten haben, sehen dies vor.
- Die Behörde verlangt dies von Ihnen.
In folgenden Bereichen müssen Sie der zuständigen Behörde melden, wenn Sie Personal einsetzen wollen:
- Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung.
Alle eingesetzten Personen in den oben genannten Aufgabengebieten werden auf Zuverlässigkeit geprüft. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister. In Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern wenden Sie sich bitte an Ihren Landrat.
Zuständige Stelle
Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde
Vorraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
- Die Person, die Sie melden, hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Welche Gebühren fallen an?
Die tatsächliche Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.
Rechtsgrundlage
§ 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden
Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden in Hessen
Personen für die Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung im Prostitutionsgewerbe anmelden in Hessen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
www.mtk.org
rdnungswesen(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder
online unter: