Freiflächensatzung: Verbesserung von Artenschutz, Mikroklima und Wasserhaushalt
„Durch die Satzung sollen die bisherigen Aktivitäten wie das Versenden der Samentütchen „Blumenwiese“ im Schriftverkehr mit Bautätigen ergänzt und verbindlich werden. Neben den Vorgaben zu Grundstücksfreiflächen werden Vorgaben zur Begrünung von Flachdächern und fensterlosen Fassaden sowie Einfriedungen gemacht. Die Satzung gilt für alle Neu- und Umbauten im gesamten Stadtgebiet, d.h. der Bestand ist davon nicht betroffen“, erklärt dazu Bürgermeister Christian Vogt.
„Bislang gab es keine einheitlichen Vorgaben zur Grünflächengestaltung im Stadtgebiet. Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), bestanden bisher gar keine Regelungen zur Grüngestaltung. Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf können diese Regelungslücken geschlossen werden“, führt der zuständige Dezernent Daniel Philipp aus. In der Wirkung bedeute dies, dass in Bereichen, in denen ein Bebauungsplan rechtskräftig ist und einzelne oder mehrere Aussagen zur Freiflächengestaltung macht, diese Vorrang haben. „Fehlende Vorgaben werden durch die Satzung ergänzt. In unbeplanten Innenbereichen können somit erstmals Regelungen zur Freiflächengestaltung angewendet werden.“
Die Satzung ist für alle Errichtungen, Änderungen und Nutzungsänderungen anzuwenden, die nach der Hessischen Bauordnung genehmigungsfrei, genehmigungsfreigestellt oder genehmigungspflichtig sind. Voraussetzung ist, dass die Errichtungen, Änderungen und Nutzungsänderungen in die Freiflächen oder die äußere Gestaltung baulicher Anlagen eingreifen, sofern die Satzung daran Anforderungen stellt. Ist das Vorhaben genehmigungsfrei, muss ein Abweichungsantrag im Falle von Nicht-Einhaltung der Satzungsregelungen bei der Stadt gestellt werden. D.h. alle übrigen Vorhaben, die entsprechend der Hessischen Bauordnung genehmigungsfrei sind und der Freiflächensatzung entsprechen, bedürfen keines Antrags.