Luftfahrzeuge – Außenstart- und Landeerlaubnis
Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze und innerhalb der Flugplätze bei besonderen Voraussetzungen.
Leistungsbeschreibung
Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn Sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben und der/die Grundstückseigentümer/-in oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:
- außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
- außerhalb der Betriebszeiten,
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des/der Flugplatzbetreibers/-in erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn:
- der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
- die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeuges in einem solchen Fall Auskunft über den/die Halter/-in des Luftfahrzeuges sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Stelle
- Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
- Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.
- Hessische Verkehrsministerium soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist.
Vorraussetzungen
- Sie benötigen die Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in oder einer berechtigten Person des Geländes.
- Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Umgebungs- und Lagepläne
- Fotos des Startgeländes
- Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in/Gemeindeverwaltung bzw. des/der Flugplatzbetreibers/-in
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
§ 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Wilhelminenstraße 13
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
+49 6151 12-3100
(Service-Telefon)
+49 611 327648701
(Güterkraftverkehr)
+49 611 327642222
(Luftverkehr)
+49 611 327648702
(Lärmaktionsplanung)
+49 611 327642223
(Schallschutz)
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