Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Anordnung Sicherheitstechnische Beurteilung
Bei einem Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen diese von einer zugelassenen Überwachungsstelle sicherheitstechnisch zu beurteilen.
Leistungsbeschreibung
Nach einem, im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall oder Schadensfall kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.
Verfahrensablauf
Bei Ereignissen an überwachungsbedürftigen Anlagen muss der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) eine Unfall- bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle verlangen, die Kosten hat der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) zu tragen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP)
Vorraussetzungen
Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, ein
- Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder
- Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.