Europawahl 2024

Am 9. Juni 2024 sind die Wahlberechtigten in Hofheim zur Stimmabgabe zur Wahl des 10. Europäischen Parlaments aufgerufen.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben (Rechtsgrundlage §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 EuWG).

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen, kann einen Wahlschein und gleichzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie durch Briefwahl wählen oder auch am Wahltag Ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des Main-Taunus-Kreises abgeben. 

Den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen beantragen Sie beim Wahlamt unter den nachfolgenden Kontaktdaten
 

  • mit der Wahlbenachrichtigung, bei der auf der Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist oder
     
  • mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Brief, Postkarte, Telegramm, Telefax oder E-Mail unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum und Anschrift.
     
  • Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
     

Falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als Ihren Hauptwohnsitz gesendet werden sollen, müssen Sie auch diese Anschrift angeben. Wir versenden Briefwahlunterlagen auch ins Ausland, können aber keine Garantie für die Postlaufzeiten übernehmen.

Ab dem 41. Tag vor der Wahl, das heißt ab 29.04.2024, ist es möglich, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen direkt hier zu beantragen. - Datenschutzerklärung zum Onlinewahlscheinantrag -

Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages. Bis zum 2. Tag vor der Wahl, das heißt, bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, können Sie im Briefwahlbüro einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Die roten Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr im Rathaus-Briefkasten eingegangen sein.

Gerne können Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich im Briefwahlbüro abholen. Dafür sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann direkt ausgehändigt und Sie können, sofern Sie möchten, bereits an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung treffen und den roten Wahlbrief in eine Wahlurne werfen.

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Daher hat das Wahlamt auch am Samstag vor der Wahl von 9:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung, bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
  • wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung, oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
  • wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person (jedoch nicht für mehr als 4 Personen) Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Allgemeine Öffnungszeiten Wahlbüro
Montag bis Freitag8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag14:00 bis 18:00 Uhr
Samstag9:00 bis 12:00 Uhr
Anschrift
Elisabethenstraße 3, 65719 Hofheim am Taunus

 

Die Präsentation aller Wahllokale im Hofheimer Stadtgebiet steht unter folgendem Link zum Download bereit:

Die Kreisstadt Hofheim am Taunus bedankt sich schon jetzt bei allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern für die bereits zugesagte Unterstützung!

Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie

  • seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 9. März 2024, eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben entweder a) in der Bundesrepublik Deutschland b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (*Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.) c) nicht nach §6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     
  • in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. - Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis 
     

Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrags bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur aktuellen Europawahl erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Europawahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der aktuellen Europawahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ebenfalls erforderlich.

Waren Sie aufgrund Ihres Antrags zur Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in einem Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und haben danach Ihren Wohnsitz innerhalb der der Bundesrepublik Deutschland gewechselt, so dass Sie zur aktuellen Europawahl von Amts wegen eingetragen werden müssen, sollten Sie sich durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (möglich vom 20. bis 24. Mai) in Ihrer aktuellen Wohngemeinde vergewissern, dass Sie tatsächlich eingetragen sind.

Das Wahlrecht darf von den Wahlberechtigten nur einmal entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in Ihrem Heimatstaat und nur persönlich ausgeübt werden (§ 6 Abs. 4 EuWG).

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Wahlbewerberin oder als Wahlbewerber für einen der deutschen Sitze im Europäischen Parlament kandidieren wollen, ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme abzugeben.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter stellt die Bundeswahlleiterin in ihrem Internetangebot unter www.bundeswahlleiterin.de bereit.

Sie können außerdem bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Kreisstadt Hofheim am Taunus müssen vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben an die nachfolgend genannte Stelle gesandt oder überbracht werden:

Kreisstadt Hofheim am Taunus
Bürgerbüro
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus

Für eine barrierefreie Wahl von Blinden- und Sehbehinderten Wählerinnen und Wählern kann eine Wahlschablone beim Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e. V. (BSBH) unter der Telefonnummer 069-1505966 oder per Mail unter sekretariat(at)bsbh.org angefordert werden.

Am 42. Tag vor der Wahl, das heißt am 28.04.2024, wird ein Wählerverzeichnis erstellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen an diesem Tage feststeht, dass sie am Wahltag für die Wahl Wahlberechtigt sind.  

Bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, das heißt bis 19.05.2024, muss jede und jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Europäischen Parlament erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung wird in Form eines Schreibens zugestellt.

Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024, Einsicht in das Wählerverzeichnis im Briefwalbüro zu nehmen und Einspruch zu erheben. 

Die repräsentative Wahlstatistik dient dazu, im Nachgang der Wahl Rückschlüsse über das alters- und geschlechtsspezifische Wahlverhalten zu ziehen.

 

Was ist die Repräsentative Wahlstatistik?

Diese Auswertung dient dazu, im Nachgang der Wahl Rückschlüsse über das alters- und geschlechtsspezifische Wahlverhalten zu ziehen. 

Nach den Vorschriften des „Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) -in der zurzeit gültigen Fassung- wird das Ergebnis zu jeder Wahl statistisch ausgewertet.

 

Wo findet die statistische Erhebung statt?

Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Dtatistischen Landesamt (HSL) und der Landeswahlleitung folgenden Urnenwahlbezirk ausgewählt (§ 3 Abs. 1 WstatG):

 

In den Wahlräumen des ausgewiesenen Wahlbezirks wird auf die Durchführung der Repräsentativen Wahlstatistik nochmals ausdrücklich durch Aushang sowie Bekanntmachung hingewiesen.

 

Was passiert bei der Repräsentativen Wahlstatistik genau?

In dem ausgewählten Bezirk erhalten Wählende jeweils Stimmzettel, die oben links mit einem Kennbuchstaben versehen sind. Die Auszählung dieser Kennbuchstaben gibt Aufschluss über das geschlechtsspezifische Wahlverhalten in den vorgegebenen Altersgruppen.

Ein Muster finden Sie hier:

Oberster Grundsatz ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses

Folgende gesetzliche Regelungen gewährleisten das Wahlgeheimnis und den Datenschutz:

  • Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben.
  • Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen.
  • Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Statistischen Ämtern der Länder und Gemeinden mit eigener Statistikstelle.
  • Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wählern berücksichtigt werden.
  • Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal zehn Geburtsjahresgruppen mit je mindestens drei zusammengefassten Geburtsjahrgängen zulässig. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal sechs Geburtsjahresgruppen à mindestens sieben Geburtsjahrgänge zulässig.
  • Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.

 

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin

www.bundeswahlleiterin.de

 

Im Nachgang der Wahl werden die Wahlunterlagen aus dem Wahlbezirk zur statistischen Auswertung an das HSL übersandt.

 

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) stellt zur Europawahl über seine Landesverbände Wahlschablonen und dazugehörige Informations-CDs zur Verfügung. Zudem besteht erstmals bundesweit die Möglichkeit, Informationen zu den Stimmzettelinhalten auch barrierefrei im Internet und telefonisch zu erhalten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter nachfolgendem Link. 

In Hessen stellt der Blinden- und Sehbehindertenbund Hessen (BSBH) die Wahlschablonen kostenlos zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anträge per Telefon (0691505966), Fax (06915059677) oder E-Mail (sekretariat(at)bsbh.org) direkt an den BSBH.