Sperrzeit: Beantragung von Verkürzungen oder Aufhebungen

Leistungsbeschreibung

Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV).

Folgende Regelungen gelten:

  • Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden (z. B. das Aufstellen von Warenspielgeräten) beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
  • Allgemeine Ausnahmen: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf  Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • Ausnahmen für einzelne Betriebe: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert oder befristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann jederzeit mit Auflagen versehen werden.
  • Hinweis: Für Spielhallen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes.

An wen muss ich mich wenden?

Für Ausnahmen für einzelne Betriebe sind in Hessen die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständig. Die Zuständigkeit für das Spielhallenwesen liegt beim Magistrat bzw. Gemeindevorstand.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

09.01.2013
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht

Adresse:

  • Adresse

    Allgemeine Ordungsangelegenheiten
    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


www.hofheim.de
Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
Gewerbewesen(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.