Gewerbemeldungen

 

Gewerbemeldungen (An-, Um- oder Abmeldungen)

Die Stadt Hofheim am Taunus bietet allen Gewerbetreibenden die Möglichkeit, ihre Gewerbemeldung über das Programm migewa online bequem vom Büro oder von zu Hause aus online vorzunehmen.

Egal, ob AnmeldungUmmeldung oder Abmeldung: migewa online führt Sie durch die notwendigen Formularfelder. Den Link zur Gewerbeanmeldung online finden Sie am Ende der Seite unter "Downloads/Links". 

Sie können auch das ausgefüllte Formular direkt an das zuständige Team im Rathaus senden, wichtig hierbei ist Ihre Unterschrift sowie das Datum der An-, Ab- oder Ummeldung.


Gemäß § 14 der Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen.

Zur Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

• Personalausweis bzw. Pass des/der Gewerbetreibenden (bei Reisepass, Meldebestätigung)
• bei Ausländern wird außerdem die Aufenthaltsgenehmigung benötigt
• 28,00 Euro Gebühr zuzüglich 8,00 Euro für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung
• bei juristischen Personen sowie eingetragenen Einzelunternehmen, einer AG, KG usw. wird ein Auszug aus dem Handelsregister über den Eintrag des Unternehmens benötigt. 

Bestimmte Gewerbearten sind erlaubnis- oder handwerkskartenpflichtig, das heißt, Sie müssen sich zunächst um eine entsprechende Erlaubnis oder Handwerkskarte bemühen, um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen.
Das dient dem Schutze des Kunden, also derjenigen Klientel, mit der Sie später zu tun haben wollen.

zum Beispiel: 

  • Bewachungsgewerbe
  • Reisegewerbe
  • Aufstellung
  • Geldspielgeräte
  • Spielhallen
  • Maklertätigkeiten
  • Gaststättenbetrieb
  • Heilpraktiker


Nähere Informationen erhalten Sie vom Team Gewerbewesen.


Eine Gewerbeummeldung muss erfolgen, wenn der Betriebssitz innerhalb von Hofheim verlegt, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, um weitere Leistungen ausgedehnt oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird. 

Eine Gewerbeabmeldung muss erfolgen, wenn der Gegenstand des Gewerbes nicht mehr ausgeübt wird und wenn der Betriebssitz in Hofheim aufgegeben wird.

Für die entsprechende Anzeige (Gewerbean-, -um-, oder -abmeldung) sind die jeweils vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

Die Gebühr für eine Gewerbean-, -um-, oder -abmeldung beträgt 28,00 € zzgl. 8,00 € für die Empfangsbestätigung.

Der Beginn, die Veränderung oder die Beendigung eines Gewerbes muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen angezeigt werden.

 

Für die persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte während der Sprechzeiten

- Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr,

einen Termin.

 

Formulare, die Sie herunterladen können

Downloads und Links

 

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht

Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus (-Allgemeine Ordungsangelegenheiten)
    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


www.hofheim.de
Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
Gewerbewesen(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.