Geldspielgeräte

 

Wenn Sie gewerblich Geld- oder Warenspielgeräte (mit Gewinnmöglichkeit) aufstellen wollen, brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis (Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung). Darüber hinaus benötigen Sie für jeden Aufstellort Ihrer Geräte eine Geeignetheitsbestätigung von der zuständigen Behörde.

Sie dürfen die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erst dann aufstellen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis und Geeignetheitsbestätigung sind.

Für die Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO wird die persönliche Zuverlässigkeit des Antragssteller überprüft.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis bzw. Pass
  • bei Ausländern evtl. die Aufenthaltsgenehmigung
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und des städtischen Steueramtes
  • Bescheinigung aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Bescheinigung der IHK (Unterrichtung Spieler- u. Jugendschutz)
  • Sozialkonzept

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie zusammen mit den oben genannten Unterlagen im Rathaus abgeben oder per E-Mail an gewerbewesen@hofheim.de senden.

Den Antrag finden Sie unter Downloads und Links.

Die Gebühr für eine Aufstellererlaubnis beträgt 1.500,00 €.


Für die Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes nach § 33c Abs. 3 GewO

Sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Aufstellererlaubnis
  • Gewerbeanmeldung 
  • Personalausweis bzw. Pass
  • bei Ausländern evtl. die Aufenthaltserlaubnis

 

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie zusammen mit den oben genannten Unterlagen im Rathaus abgeben oder per E-Mail an gewerbewesen@hofheim.de senden.

Den Antrag finden Sie unter Downloads und Links.

Die Gebühr für die Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes beträgt 150,00 €.

Sollten Sie weitere und detailliertere Informationen zum Thema Aufstellerlaubnisse für Spielgeräte (Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen, Kosten usw.) und der Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Spieleverordnung (SpielV)

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL)

Formulare, die Sie herunterladen können

 

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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht

Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus (-Allgemeine Ordungsangelegenheiten)
    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


www.hofheim.de
Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
Gewerbewesen(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.