Bodenordnung

 

Grundstücksneuordnung durch Baulandumlegung und vereinfachte Umlegung

1. Die Baulandumlegung

Wer ist betroffen?

Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 BauGB) liegen und für dieses Gebiet die Umlegung eingeleitet wurde.
Voraussetzung hierfür ist die Notwendigkeit zur Erschließung oder Neugestaltung dieses Gebietes, so daß durch Umlegung nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Wie erfährt der Grundstückseigentümer, ob sein Grundstück in einem Umlegungsgebiet liegt ?

In der Regel erfährt dies der Grundstückseigentümer durch die Amtliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses im Bekanntmachungsorgan der Stadt Hofheim am Taunus ("Hofheimer Zeitung"). Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden hierin einzeln aufgeführt.
Bei nur wenigen Beteiligten kann von der Bekanntmachung abgesehen werden, sofern bereits im Vorfeld eine Einigung erzielt werden konnte.
In jedem Fall aber wird jeder Grundstückseigentümer und jeder Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück, sowie die betroffenen Bedarfs- und Erschließungsträger schriftlich über den Umlegungsbeschluss informiert und zu einem persönlichen Erörterungsgespräch eingeladen.


Welche Folgen können aus der Baulandumlegung für die Beteiligten entstehen?

Grundsätzlich ist zur Beantwortung dieser Frage zu unterscheiden zwischen der sog. Neuerschließungs- und Ergänzungsumlegung sowie der Neuordnungs- und Sanierungsumlegung.

a) Die Neuerschließungs- und Ergänzungsumlegung:
Hier handelt es sich um die Neuordnung bislang nicht erschlossener Gebiete. Für die Eigentümer der in diesem Gebiet gelegenen Grundstücke hat eine Baulandumlegung in der Regel zur Folge, daß ihr Grundstück - vormals meist Ackerland- nach Rechtskraft der Umlegung zu Bauland wird und hierdurch erheblich an Wert gewinnt. Im Gegenzug sind von den Beteiligten jedoch Flächen oder ein geldwerter Ausgleich zur Herstellung von Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, aber auch zur Errichtung öffentlicher Gebäude) abzutreten.

b) Die Neuordnung- und Sanierungsumlegung:
Hierbei erfolgt die Neuordnung eines Gebietes, in dem bereits Bebauung - gewerbliche oder Wohnbebauung- vorhanden war oder noch vorhanden ist. Je nach Inhalt der neuen Planungen können beispielsweise unbebaute Grundstücksteile nunmehr bebaut bzw. bislang bebaute Grundstücksteile künftig nicht mehr baulich genutzt werden. Da der den Grundstücken aus dieser Umlegung erwachsende Vorteil in der Regel geringer ist als im Falle einer Neuerschließungs- und Ergänzungsumlegung, richtet sich die Flächenabtretung bzw. der Geldausgleich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Für nähere Informationen empfiehlt sich die Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, ggf. Straßenbezeichnung).

2. Die vereinfachte Umlegung (früher „Grenzregelung")

Wer ist betroffen?

Grundstückseigentümer, deren Grundstücke einer grundlegenden Regelung bzw. Neuordnung bedürfen, sofern dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.

Welchem Zweck dient eine vereinfachte Umlegung ?
Zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch vereinfachte Umlegung unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander austauschen oder Teile von Grundstücken, insbesondere Splittergrundstücke, einseitig zuteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen dem überwiegend öffentlichem Interesse dienen.

Voraussetzung hierfür ist, daß die Grundstücke und Grundstücksteile nicht selbständig bebaubar und eine durch vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung nur unerheblich sein darf.


Welche Kosten entstehen?
Die Grundstückseigentümer haben die durch die vereinfachte Umlegung bewirkte Wertänderung der Grundstücke in Geld auszugleichen. Dieser Wert richtet sich nach dem für das jwlg. Gebiet festgelegten oder einem zwischen den Beteiligten vereinbarten Grundstückspreis. Die Verfahrenskosten der Vermessung werden wechselseitig von den Beteiligten getragen und richten sich, ebenso wie der Wertausgleich nach dem jwlg. Einzelfall. (Verwaltungsgebühren siehe unten)


Was gilt es außerdem zu beachten?

Maßgeblich zur Durchführung einer vereinfachten Umlegung durch die Stadt Hofheim am Taunus ist die Voraussetzung, daß ein überwiegend öffentliches Interesse an der Grundstücksneuordnung besteht. In der Regel sind in solchen Fällen auch Grundstücke der Stadt -beispielsweise Straßenland- von der Maßnahme betroffen. Unterliegen die angestrebten Grundstücksneuordnungen lediglich privaten oder nachbarschaftlichen -also nicht öffentlichen- Interessen, so dient als Ansprechpartner für die Grundstückseigentümer entweder das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

Für nähere Informationen empfiehlt sich die Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Straßenbezeichnung). Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges (Belastungen, Dienstbarkeiten, etc.)

Die Bearbeitungsgebühren für vereinfachte Umlegungen betragen derzeit:

» Verwaltungsgebühr (pro Verfahren) 150,00 €

» Amtliche Bekanntmachung -gemäß Millimeterpreis der Amtlichen Bekanntmachung in der Hofheimer Zeitung-

derzeit ca. 33,00 €

» Postzustellungsgebühr derzeit 4,11 €

 

Rechtsgrundlagen

§§ 80 bis 84 Baugesetzbuch (BauGB)

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus (-Recht, Versicherungen und Liegenschaften)
    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


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Recht(at)hofheim.de
liegenschaften(at)hofheim.de
www.hofheim.de

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Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.