Wohnsitzanmeldung
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Überblick
Wer eine Wohnung bzw. Haus bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. (die nötigen Unterlagen finden Sie unter Details). Erforderlichenfalls ist es möglich eine durch öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht berechtigte Person damit zu beauftragen. In der Regel besteht im Vertretungsfall alternativ aber auch die Möglichkeit der Meldebehörde ein von der vertretungsbedürftigen Person unterschriebenes Anmeldeformular vorzulegen. Nur in Einzelfällen kann darüber hinaus dennoch eine persönliche Vorsprache notwendig werden.
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Für Einwohnerinnen und Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland: Sie können innerhalb des Bundesgebietes nur eine Hauptwohnung haben. Die zweite und jede weitere Wohnung sind Nebenwohnungen. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung bestimmt sich nach gesetzlichen Merkmalen. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend genutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Die Hauptwohnung ist vielfach Anknüpfungspunkt für Behördenzuständigkeiten zum Beispiel für die Ausstellung von Ausweisen und für die Ausübung des Wahlrechts.
Was können Sie tun, wenn Sie nicht persönlich vorbeikommen können?
- Sie können Ihren Ehegatten oder Lebenspartner beauftragen, die Anmeldung vorzunehmen.
- Sie können jemand Dritten damit beauftragen. Diese Person benötigt: eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (bei Ortsgerichten oder Notaren erhältlich) oder eine nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht. Alternativ kann ein von der zu vertretenden Person ausgefülltes und unterschriebenes Meldeformular zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass eine Vertretung ohne die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht oder eines ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars nicht möglich ist.
Öffnungszeiten des Bürgerbüros finden Sie unter Details.
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Details
Unterlagen
• Ausweisdokumente aller Personen (bei Kindern nur sofern vorhanden, ansonsten eine Geburtsurkunde)
• Reisepass (falls vorhanden, hier wird der neue Wohnort eingetragen)
• Wohnungsgeberbestätigung durch den Vermieter ausgefüllt, bei Einzug in Eigentum muss die Wohnungsgeberbestätigung durch die neuen Eigentümer ausgefüllt werden
• Ein ausgefülltes und persönlich unterschriebenes Anmeldeformular ist nur nötig, wenn Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
• Wenn Sie sich persönlich anmelden, wird das Anmeldeformular von unseren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ausgefüllt.
• Die oder der Meldepflichtige hat der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen (• Eheurkunde; • Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil,• Sterbeurkunde des früheren Ehegatten oder Lebenspartners) auch über anzumeldende Familienangehörige vorzulegen - um ein gegebenenfalls erneutes Vorsprechen bei der Meldebehörde zu vermeiden -
• Bei Kindern: Geburtsurkunde, Sorgerechtsnachweise
• Im Einzelfall können weitere Dokumente nachträglich verlangt werden.
• Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine beglaubigte oder von einem beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung.
• Die Urkunden und die Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.Hinweise
Sprechstunden des Bürgerbüros, Chinonplatz 2
Telefon: 06192 / 202 - 270
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr -
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Liste der zuständigen Personen Name Telefon E‑Mail Team Bürgerbüro 06192 202-270 buergerbuerohofheimde Organisationseinheiten