Reisegewerbe
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Überblick
Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe sind beim Reisegewerbe andere Merkmale vorhanden, es gibt hier keine feste Betriebsstätte (z.B. Ladengeschäft, fester Verkaufsstand). Die Reisegewerbekarte ist beispielhaft zum Verkauf auf Märkten oder an der Wohnungstür erforderlich.
Zuständigkeit für die Erteilung der ReisegewerbekarteDer Antrag kann nur gestellt werden, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Hofheim am Taunus gemeldet sind.
Die Zuverlässigkeit der Person bzw. juristischen Person muss überprüft werden.Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis bzw. Pass
- bei Ausländern wird außerdem die Aufenthaltsgenehmigung benötigt
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und des städtischen Steueramtes
- Bescheinigung aus dem Schuldnerverzeichnis
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
Bezüglich der Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Team Gewerbewesen.
Gebühren:
Die Gebühr richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Reisegewerbekarte.
- nur für das erste Jahr 50,00 €
- unbefristete Reisegewerbekarte für natürliche Personen 333,00 €
- unbefristete Reisegewerbekarte für juristische Personen 388,00 €
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Details
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO) -
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Liste der zuständigen Personen Name Telefon E‑Mail Frau Birgit Schneider 06192 202-265 bschneiderhofheimde Organisationseinheiten