Einbürgerungen
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
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Überblick
Hinweis: Für den Bereich Standesamt und Einbürgerungen muss weiterhin ein Termin per Mail an standesamthofheimde vereinbart werden.
Ab sofort sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher in den städtischen Gebäuden, inklusive Bürgerbüro, grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine Maske zu tragen. Jedoch wird das Tragen von Masken zum Selbstschutz und zum Schutz Anderer weiterhin empfohlen. Diese Erleichterung steht unter dem Vorbehalt der Entwicklung der jeweiligen Corona-Inzidenzen.
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht mit der Geburt Deutsche oder Deutscher geworden sind, können Sie sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag.
Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer diesen Antrag selbst stellen.
Wie muss der Antrag aussehen und welche Unterlagen brauche ich?
Die zuständigen Einbürgerungsstellen halten Antragsformulare bereit. In Hofheim am Taunus erhalten Sie diese im
Standesamt
Rathaus Hofheim
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
Sie sollten hier ein Beratungsgespräch führen. Ihnen wird dann erklärt, welche Unterlagen Sie brauchen.
Was kostet die Einbürgerung?
Grundsätzlich sind pro Person 255,00 € zu bezahlen. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51,00 € zu bezahlen.
Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz?
Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Einbürgerung. Die darf Ihnen nicht verweigert werden.
Seit dem 1. Januar 2000 müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.
• Sie müssen seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
• Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bestreiten können (Ausnahmen möglich).
• Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben.
• Ab dem 01.09.2008 müssen über 16-jährige Einbürgerungsbewerber für eine Einbürgerung in der Regel nachweisen, dass sie über staatsbürgerliches Grundwissen verfügen und die Grundsätze und Werte unserer Verfassung kennen.
• Bei Bewerbern mit einem deutschen Hauptschulabschluss oder einem höheren Abschluss, der ausreichendes Wissen auf diesem Gebiet bestätigt, werden die erforderlichen Kenntnisse ohne weiteres unterstellt; ansonsten müssen sie durch einen bestandenen Einbürgerungstest nachgewiesen werden.
• In dem Einbürgerungstest wird aus einem Katalog von 310 feststehenden Fragen eine Liste mit 33 Fragen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten vorgelegt, von den mindestens 17 richtig beantwortet werden müssen.
• Die Fragen stehen in der Downloadbox des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zur Verfügung (www.hmdi.hessen.de).
• Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt sein.
• Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
• Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Können meine Familienangehörigen mit eingebürgert werden?
Auch Kinder und Ehegatten müssen grundsätzlich die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Die Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.
Ehegatten werden bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, wird eine Einbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich sein.
Ich habe keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Kann ich trotzdem Deutsche oder Deutscher werden?
Ja. Es gibt auch die so genannte Ermessenseinbürgerung. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn einige Mindestanforderungen erfüllt sind.
Bitte erfragen Sie diese bei einem Beratungsgespräch bei Herr Winkler, Telefon: 06192 / 202-208 montags bis freitags 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Regelanspruch für Ehegatten
Ich habe einen deutschen Ehepartner. Gilt für mich etwas Besonderes?
Ehepartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf Einbürgerung, d.h. die Einbürgerung kann - liegen die Voraussetzungen vor - nur in Ausnahmefällen versagt werden. Die Einbürgerung kann etwa verweigert werden, wenn die Ehe gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung geplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Darunter werden Ehen verstanden, die keine familiäre Lebensgemeinschaft sind, sondern nur geschlossen wurden, um ausländerrechtliche Vorteile zu haben.
Grundsätzlich müssen die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Allerdings reicht ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren aus. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss der deutsche Ehepartner während dieser Zeit schon Deutscher gewesen sein; er darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
Gelten Sonderregelungen für politische Flüchtlinge?
Bei der dargestellten Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung gilt für anerkannte politische Flüchtlinge im Grundsatz das gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber.
Bei anerkannten Asylberechtigten werden die Zeiten des Asylverfahrens angerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppe im Rahmen der Anspruchseinbürgerung generell hingenommen.
Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung für politische Flüchtlinge kürzere (sechs Jahre) Aufenthaltszeiten verlangt.
Bei der Ermessenseinbürgerung kann im Einzelfall der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis für die Einbürgerung ausreichen. -
Downloads / Links
Downloads und Links
- Formular zur EinbürgerungSie möchten die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben und einen Antrag auf Einbürgerung stellen? Gerne möchten wir Ihnen bei diesem Vorhaben helfen.
- Formular zur Einbürgerung
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Liste der zuständigen Personen Name Telefon E‑Mail Frau Saskia Eichhorn 06192 202-260 standesamthofheimde Frau Nadia Maurer 06192 202-261 standesamthofheimde Frau Sonia Said 06192 202-208 ssaidhofheimde Organisationseinheiten