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Bewohnerparken 

  • Überblick

    Bewohnerparken

    Im Rahmen des neuen Parkraumbewirtschaftungskonzeptes für die Hofheimer Innenstadt, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wurde auch das sogenannte Bewohnerparken eingeführt.

    Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis dürfen ihr Auto in den für das Bewohnerparken gekennzeichneten Bereich kostenfrei und ohne Parkdauerbeschränkung abstellen.

    Dabei wird das sogenannte Mischprinzip verfolgt, d.h. Stellplätze im Straßenraum werden berechtigten Bewohnern (ohne Kostenpflicht und Parkdauerbeschränkung) und Kurzparkern (in der Regel gegen Entgelt und / oder mit Parkdauerberschänkung) zeitgleich gemischt angeboten.

    Der Bewohnerparkausweis beinhaltet keine Garantie auf einen freien Stellplatz in der Bewohnerparkzone.

    Der Bewohnerparkausweis muss gut sichtbar im Bereich der Frontscheibe ausgelegt werden.

    Der Bewohnerparkausweis kann für mehrere wechselnde Fahrzeuge ausgestellt werden, gilt jedoch stets nur für eines dieser Fahrzeuge.

    Der Bewohner-Parkausweis ist nur in der Zone gültig, für die er ausgestellt wurde.

    Bewohner-Parkausweise werden auf Antrag für jeweils zwei Jahre erteilt.

    Wer erhält einen Bewohnerparkausweis?

    Einen Bewohnerparkausweis erhalten Bewohner, die

    1. in der Zone 1 oder 2 des Geltungsbereiches der Parkraumbewirtschaftung ihren Hauptwohnsitz haben und
    2. ein Kraftfahrzeug auf ihren Namen zugelassen haben oder ein fremdes Fahrzeug nachweislich dauernd nutzen und
    3. keine Garage oder privaten Stellplatz (ob als Eigentümer oder Mieter) besitzen.

    Der Bewohnerparkausweis verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Er ist dann unverzüglich an die auszustellende Behörde zurückzugeben.

    Jeder antragsberechtigte Bewohner, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält nur einen Bewohnerparkausweis. Für Stellplätze, die im Rahmen einer Baugenehmigung nachgewiesen wurden, werden keine Bewohnerparkausweise ausgegeben.

    Für Stellplätze, die abgelöst wurden, kann auf Antrag ein Bewohnerparkausweis ausgegeben werden.

    Wo gilt das Bewohnerparken?

    Das Bewohnerparken gilt gemäß beiliegendem Plan für die öffentlichen Stellplätze in folgenden Straßen der Hofheimer Innenstadt innerhalb der Zonen 1 und 2 sowie innerhalb der Zone 4 des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes:

    -       Lorsbacher Straße - westlich der Herzog-Adolph-Straße (Nr. 12 bis 46)
    -       Cohausenstraße
    -       Wilhelmstraße - westlich der Herzog-Adolph-Straße (Nr. 12 bis 22 & Nr. 15 bis 57)
    -       In der Witz
    -       Kurhausstraße – östlich der Cohausenstraße (Nr. 1 bis 23 & Nr. 2 bis 16b)
    -       Taubengasse
    -       Stephanstraße
    -       Oskar-Meyrer-Straße
    -       Langgasse
    -       Bärengasse
    -       Neugasse – westlich der Elisabethenstraße (Nr. 1 bis 5 & Nr. 2 bis 2c)
    -       Am Obertor
    -       Schießberg
    -       Elisabethenstraße – nördlich der Pfarrgasse (Nr. 7 bis 27 & Nr. 18 bis 44)
    -       Pfarrgasse – westlich der Elisabethenstraße (Nr. 1 bis 21 & Nr. 2 bis 24)
    -       Kirschgartenstraße
    -       Brühlstraße
    -       Sophie-Reinheimer-Straße
    -       Neugasse – östlich der Elisabethenstraße (Nr. 7 bis 64 & Nr. 4 bis 58)
    -       Sindlinger Straße
    -       Gartenstraße
    -       Ostendstraße
    -       Quäkerstraße
    -       Krifteler Straße
    -       Pfarrgasse – östlich der Elisabethenstraße (Nr. 23 bis 25)
    -       Schmelzweg

     

    Verfahren

    Die notwendigen Anträge sind an die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hofheim zu richten. Sie sind ausreichend zu begründen. Es stehen Antragsvordrucke zur Verfügung.

    Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist eine Gebühr von 50 € zu entrichten. Die Gebühr ist eine reine Verwaltungsgebühr, d.h. eine Rückerstattung ist bei Rückgabe des Parkausweises nicht möglich.

    Bei Fahrzeugwechsel oder Verlust des Bewohnerparkausweises wird von der Straßenverkehrsbehörde ein neuer Ausweis für die restliche Gültigkeit des vorhandenen Ausweises ausgestellt. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt 10 €.

  • Details

    Gebühren

    Für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist eine Gebühr von 50 € zu entrichten. Die Gebühr ist eine reine Verwaltungsgebühr, d.h. eine Rückerstattung ist bei Rückgabe des Parkausweises nicht möglich.

    Bei Fahrzeugwechsel oder Verlust des Bewohnerparkausweises wird von der Straßenverkehrsbehörde ein neuer Ausweis für die restliche Gültigkeit des vorhandenen Ausweises ausgestellt. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt 10 €.

     

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