Auskunfts- / Übermittlungssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- Übermittlungen von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern deren Familienangehörige,
- Übermittlungen von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
- Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage.
Wer der Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, kann unter Downloads/Links einen Online-Antrag auf Übermittlungssperre stellen oder einen schriftlichen Antrag per E-Mail/Post oder Fax zusenden. Mit dem Antrag wird ohne Angabe von Gründen eine unbefristete Übermittlungssperre im Melderegister eingerichtet.
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Details
Unterlagen
Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben.
Gebühren
Auskunftssperren sind kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
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Downloads / Links
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Liste der zuständigen Personen Name Telefon E‑Mail Team Bürgerbüro 06192 202-270 buergerbuerohofheimde Organisationseinheiten