Sprungmarken

Auskunfts- / Übermittlungssperre 

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Eine Übermittlungssperre kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner eintragen lassen, wenn er nicht möchte, dass seine Meldedaten an folgende Einrichtungen oder zu folgenden Zwecken weitergegeben werden:

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

- Übermittlungen von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern deren Familienangehörige,

- Übermittlungen von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,

- Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,

- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage.

Wer der Übermittlung seiner Daten widersprechen möchte, kann unter Downloads/Links einen Online-Antrag auf Übermittlungssperre stellen oder einen schriftlichen Antrag per E-Mail/Post oder Fax zusenden. Mit dem Antrag wird ohne Angabe von Gründen eine unbefristete Übermittlungssperre im Melderegister eingerichtet.
Suche

Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese Seite Cookies verwendet.

Mehr Infos