Allgemeines
Grundsätzlich sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hunde müssen außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks ein Halsband tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Halters angegeben sind.
Im Wald muss ein Hund angeleint sein, wenn er nicht gegen Tollwut geimpft ist. Ansonsten hat er im Einflussbereich des Hundeführers zu bleiben und auf dessen Befehle zu hören.
Alle Hunde sind an der Leine zu führen
» bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln
» auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstück, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.
Auf Spielplätzen, Spielparks, Liegewiesen und gesondert gekennzeichneten Anlagen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
„Hinterlassenschaften“ der Hunde sind vom Halter sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Gefährliche Hunde
Die Haltung bestimmter Hunderassen, z. B. Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier und Bullterrier, ist nach der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ (HundeVO) erlaubnispflichtig, da diese Hunde als gefährlich gelten.
Gefährlich sind aber auch Hunde unabhängig von der Rassenzugehörigkeit, die z. B. ohne begründeten Anlass einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben oder ein Tier durch Biss geschädigt zu haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
Anmeldung zu Hundesteuer
Hunde können im Bürgerbüro steuerlich angemeldet werden.