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Gewerbesteuer 

Allgemeine Informationen zur Gewerbesteuer
  • Überblick

    Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Hofheim am Taunus beträgt 370 %.

    Er wird jährlich durch die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Hebesatzsatzung beschlossen.

    Entwicklung Gewerbesteuer-Hebesätze:
    315 %
    für die Jahre 1972-2012
    330 % für das Jahr 2013
    370 % ab 2014

    Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und gehört zu den sog. Real-, Objekt- oder Sachsteuern.
    Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,
    oder von Kapitalgesellschaften. 

    Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Die Steuer wird auf Grund des Steuermeßbetrags mit einem Hundertsatz ( Hebesatz ) festgesetzt und erhoben, der von der Gemeinde zu bestimmen ist.

    Berechnung
    Die Meßbetragsfestsetzung erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt.
    Der Steuermeßbetrag ergibt sich aus der Ermittlung des Gewerbeertrages. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, wie er nach den Vorschriften des Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetzes ermittelt wurde.

    Freibeträge
    Gemäß § 11 (GewStG) ist der Gewerbeertrag auf volle 100 nach unten abzurunden und bei

    1. natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR
    2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21 und 26-29 (GewStG) sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag in Höhe von 3.900,00 EUR, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrages, zu kürzen.

    Fälligkeit
    Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
    Die Höhe entnehmen Sie bitte dem letzten Bescheid. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit zu leisten.

    Vollverzinsung
    Seit 01.04.1991 sind die Gemeinden gem. § 233a Abgabenordnung verpflichtet, Steuernachforderungen oder Steuererstattungen aus der Gewerbesteuer zu verzinsen.
    Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung (Datum des Bescheides).
     
    Die Höhe und Berechnung der Erstattungs- bzw. Nachzahlungszinsen ist im § 238 Abgabenordnung geregelt.

  • Details

    Gebühren

    Entwicklung der Gewerbesteuer-Hebesätze:

    315 % für die Jahre 1972-2012
    330 % für das Jahr 2013 
    370 % ab 2014

    Zahlungsart

    SEPA-Lastschriftmandat

     

    Rechtsgrundlagen

    Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Hebesatzsatzung

    Hinweise

    Die Gemeinde ist an die im Gewerbesteuermeßbescheid getroffenen Entscheidungen vom Finanzamt gebunden und hat sie im Gewerbesteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Gewerbe-steuermeßbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Anfechtungen können nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid, sondern nur gegen die vom Finanzamt im Feststellungsbescheid oder in einem Steuermeßbescheid getroffenen Entscheidungen erhoben werden, da sie die Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid sind. Falls gegen den Gewerbesteuermeßbescheid beim Finanzamt Widerspruch eingelegt wird und aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides gewünscht wird, ist der Antrag auf Vollziehungsaussetzung unmittelbar an das zuständige Finanzamt, das für die Entscheidung gemäß § 361 Abs. 2 Abgabenordnung zuständig ist, zu richten. Es wird empfohlen, die Stadt Hofheim am Taunus von dem Widerspruch zu unterrichten. Beachten Sie hierbei jedoch, dass ein Widerspruch gemäß § 80 VwGo keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Gewerbesteuerforderung bleibt trotz Widerspruch zur Zahlung fällig.
  • Kontakt

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