Sprungmarken
Sie befinden sich hier
Startseite
Rathaus
Rathaus Online
Datenschutzbeauftragter der Stadt Hofheim am Taunus

xDatenschutzbeauftragter der Stadt Hofheim am Taunus 

  • Überblick

    Datenschutz - Informationen

     

    Gesetzeslage – Was bedeutet Datenschutz?

    Seit dem 25.05.2018 gilt in Deutschland und der ganzen Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit der DSGVO gibt es im Bereich des Datenschutzes erstmals Unionsrecht, das direkt und unmittelbar gegenüber allen Bürgern in den Mitgliedsstaaten wirkt.

    Das Besondere an der DSGVO als sog. Grundverordnung ist jedoch, dass sie noch einigen Spielraum für eine nähere Ausgestaltung durch eine nationale Gesetzgebung lässt. Der deutsche Bundesgesetzgeber hat daher ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlassen.

    Ebenso haben die Landesgesetzgeber für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Landesdatenschutzgesetze erlassen. In Hessen ist dies das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). So gilt für öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen in Hessen neben der DSGVO das HDSIG anstelle des BDSG.

    Grundrechtsschutz
    Im Zentrum des Datenschutzes steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
    Jeder Bürger hat die Freiheit, selbst zu entscheiden, wem gegenüber und zu welchen Zwecken er seine Daten preisgibt. Personenbezogene Daten dürfen daher nur auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Gesetzes verarbeitet werden.
    Auf nationaler Ebene wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erstmals im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1983 geprägt. Das BVerfG stellte darin fest, dass auch die eigenen Daten Teil der eigenen Persönlichkeit sind, die sich nur bei einem angemessenen Schutz frei entfalten kann. Zudem ist das Bedürfnis, frei von Beobachtung und Erfassung zu sein und nicht zum bloßen Objekt von Vermessung und Katalogisierung zu werden, sogar Teil der allgemeinen Menschenwürde.
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht in einem eigenständigen Artikel im Grundgesetz geregelt. Es leitet sich stattdessen aus Art. 1 Abs. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und des Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) ab und bildet so die Grundlage für das nationale Datenschutzrecht.

    Auf Europäischer Ebene gibt es seit 2009 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU). Die Charta trat zeitgleich mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft und ist damit ein Grundstein der heutigen EU. Die Grundrechtecharta hat mit ihrem Art. 8 sogar eine ausdrückliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten. Darin ist direkt festgelegt, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke mit Einwilligung oder auf einer sonstigen gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Jedem Bürger steht außerdem das Recht über Auskunft und Berichtigung seiner Daten zu. Die Einhaltung dieser Vorschriften sollen dabei von einer unabhängigen Stelle überwacht werden.

    Die Regelung in der Grundrechtecharta bildet damit den gesetzlichen und gedanklichen Ausgangspunkt der DSGVO und des europäischen Datenschutzrechts.

    Datenschutz in allen Lebensbereichen

    Das allgemeine Datenschutzrecht gilt sowohl für öffentliche Stellen als auch für nichtöffentliche Stellen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten.

    Zu den öffentlichen Stellen gehören die Behörden des Bundes, der Länder oder der Kommunen. Aber auch andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Unternehmen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, gelten als öffentliche Stelle.

    Zu den nichtöffentlichen Stellen zählen insbesondere privat geführte Unternehmen, Vereine und Privatpersonen.

    Für einige Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, gelten zudem bereichsspezifische Datenschutzregelungen, die über die DSGVO, das BDSG und das HDSIG hinausgehen.

    So ist im Meldegesetz geregelt, welche Angaben bei einem Zuzug nach Hofheim am Taunus oder bei einem Umzug innerhalb der Stadt dem Bürgerbüro als Meldebehörde zu machen sind und wie die Meldedaten weiterverarbeitet werden.
    Weitere spezielle Rechtsvorschriften sind z.B.

    • das Sozialgesetzbuch,
    • das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz,
    • das Straßenverkehrsgesetz,
    • das Personenstandsgesetz,
    • die Abgabenordnung,
    • die Gewerbeordnung.

    Auch können auf Bundes- oder Länderebene spezielle Regelungen bestehen, die dem BDSG bzw. dem Landesdatenschutzgesetzen (in Hessen HDSIG) vorgehen. Beispielsweise ist die Datenverarbeitung durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Steuerverwaltung in besonderen Gesetzen geregelt. Die DSGVO geht als höherrangiges Recht entgegenstehenden nationalen Regelungen aber stets vor, ganz gleich ob auf Bundes- oder Länderebene.

    Polizei- und Sicherheitsbehörden sowie Nachrichtendienste fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Für die Polizei-, Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden gilt eine eigene europäische Richtlinie zum Datenschutz (JI-Richtlinie), die in einem besonderen Teil des neuen BDSG bzw. des HDSIG umgesetzt ist. Als spezielle Rechtsvorschrift ist hier das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu nennen

    Für nichtöffentliche Stellen gelten wiederum ergänzend zur DSGVO die Durchführungsbestimmungen des neuen BDSG, die die Regelungsaufträge der DSGVO umsetzen.

    Sicherstellung Ihrer Betroffenenrechte

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Verantwortlichen müssen die Interessen der von der Verarbeitung Betroffenen berücksichtigen und mit technischen und organisatorischen Maßnahmen dafür sorgen, dass nur sichere Datenverarbeitungsverfahren eingesetzt werden.

    Um besser nachvollziehen zu können, was mit diesen Daten geschieht, garantiert das Datenschutzrecht den Betroffenen wichtige Rechte:

    • Informationsrecht bei Erhebung Ihrer Daten
    • Auskunftsrecht
    • Recht auf Berichtigung
    • Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
    • Recht auf Datenübertragbarkeit
    • Recht auf Widerspruch
    • Recht auf Widerruf der Einwilligung
    • Anspruch auf nicht-automatisierte Entscheidungen

    All diese Möglichkeiten stehen dem Betroffenen unabdingbar zu, sobald personenbezogene Daten in irgendeiner Weise verarbeitet werden. Allerdings gelten auch diese Rechte nicht schrankenlos, sondern unterliegen teilweise einigen besonderen Anforderungen oder Einschränkungen, beispielsweise zur Wahrung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung.

    Zuletzt steht dem Betroffenen auch immer das Recht der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu. Sollten Sie also an der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungsvorgängen zweifeln oder sich in der Wahrnehmung Ihrer Rechte verletzt sehen, steht es Ihnen frei, sich an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

    Sie haben ein Anliegen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz?

    • Konkrete Fragen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten können Sie an das verantwortliche Team richten, das für die jeweilige Aufgabe zuständig ist.
    • Sie können sich mit Ihren Fragen und Beschwerden auch an den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadtverwaltung wenden.

    Wenn Sie annehmen, bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten in Ihren Rechten verletzt worden zu sein, können sich auch an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden.

    Gliederung

    • Datenschutzbeauftragter der Stadt Hofheim am Taunus
  • Dienstleistungen

    Produkte und Dienstleistungen

  • Kontakt

    Mitarbeiter/innen

    Liste der Personen
    Name Funktion Telefon E‑Mail
     Datenschutzbeauftragter der Stadt Hofheim am Taunus  06192 202-217  Datenschutzhofheimde
Suche

Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese Seite Cookies verwendet.

Mehr Infos