Wasserversorgungssatzung
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Wasserversorgungssatzung 10. Nachtrag
10. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBI I S. 622), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBI I S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus in der Sitzung am 13.12.2017 folgenden 10. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus beschlossen:
Artikel 1
§ 30 a Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) Die Gebühr beträgt pro cbm 2,20 € (zuzgl. gültiger Mehrwertsteuer)
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2018 in Kraft
Hofheim am Taunus, 19. Dezember 2017
Der Magistrat
gez. Stang
Bürgermeisterin
Wasserversorgungssatzung 9. Nachtrag
9. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Juli 2014 (GVBI I S. 178), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBI I S. 622), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBI I S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus in der Sitzung am 14.12.2016 folgenden 9. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus beschlossen:
Artikel 1
§ 30 a Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) Die Gebühr beträgt pro cbm 2,33 € (zuzgl. gültiger Mehrwertsteuer)
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2017 in Kraft
Hofheim am Taunus, 16. Dezember 2016
Der Magistrat
gez. Stang
Bürgermeisterin
Wasserversorgungssatzung 8. Nachtrag
8. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Juli 2014 (GVBl I S. 178), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus in der Sitzung am 20.05.2015 folgenden 8. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus beschlossen:
Artikel 1
1.
Die bisherigen §§ 17 bis19 werden durch die folgenden §§ 17 bis 22 ersetzt:
§ 17 Wasserbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 18) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 19 bis 22).
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 4,43 EUR/m² Veranlagungsfläche
§ 18 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 17 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die - aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die Wasserversorgungsleitung verlegt ist).
Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese Fläche dem Innenbereich angehört. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.
Bei in den Außenbereich hinausgehender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich (aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare) oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzte Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - in Ansatz gebracht wird.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 19 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 21 entsprechend.
§ 20 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGBEnthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 19 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 21 anzuwenden.
§ 21 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 19 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 22 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 18 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 18 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 21 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 19 bis 21 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 18 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
2.
Die bisherigen §§ 20 bis 37 werden zu §§ 23 bis 40. Die u.g. Bestimmungen werden dementsprechend angepasst.
3.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) „Die Kosten für die Herstellung des Neuanschlusses der Anschlussleitungen trägt der/die Anschlussnehmer/in gem. § 29 dieser Satzung.“
4.
§ 5a wird wie folgt gefasst:
„Für die Kosten der Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Beseitigung (Stillegung) gilt § 30a dieser Satzung.“
5.
§ 5b wird wie folgt gefasst:
„Für die Kosten der Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Beseitigung (Stillegung) des Hausanschlusses gilt § 29 dieser Satzung.
6.
§ 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst
(8) Die Entscheidung über den Antrag soll möglichst umgehend erfolgen Sie kann bis zum Eingang des Beitrages oder eines an seiner Stelle tretenden Betrages sowie der Anschlusskosten (§ 29) zurückgestellt werden, sofern nicht durch eine vertragliche Regelung diese Zahlungsverpflichtungen des/der Grundstückseigentümers/in bereits unwiderruflich festgestellt worden sind.
7.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 gilt entsprechend.“
8.
In § 29 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.“
9.
§ 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Errichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
10.
§ 29 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:
„…bzw. auf dem Wohnungs- und Teileigentum.“
11.
§30 b Abs.1 Privatleitung - wird wie folgt gefasst:
1.1 Wird für einen Anschluss eine private, neue Leitung gelegt, so sind die Kosten für die Herstellung des Neuanschlusses, der Aufwand für Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung (Stillegung) der Stadt wie bei einem Hausanschluss gem. § 5, 5b und § 29 zu erstatten.
12.
§ 31 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das über das Standrohr abgegebene Wasser wird nach § 30a Abs. 3, abgerechnet
Bei Verlust darf die Stadt den Verbrauch schätzen.
Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Das gleiche gilt, wenn die Meßeinrichtung versagt hat.
13.
§ 35 Abs. 4 wird wie folgt gefasst.
(4) Die Gebühren nach §§ 30a, 30b,31 und 32 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück
14.
§ 39 Abs.1 b wird wie folgt gefasst:
b) §4 Abs.5 Satz 1 und § 37 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
Artikel 2
Der Nachtrag tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft
Hofheim am Taunus, 27. Mai 2015
Der Magistrat
gez. Stang
Bürgermeisterin
Wasserversorgungssatzung 7. Nachtrag
7. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 2011 (GVBL.I S. 786) sowie der §§ 1 bis 5a, 11 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBI. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus am 13.11.2013 folgenden Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997 beschlossen.
Artikel 1
§ 2 Begriffsbestimmungen
Der Begriff Brauchwasser (Betriebswasser) entfällt
§ 21 wird angepasst, Abs. 1 u. 2 werden Abs. 1, Abs. 3 wird Abs. 2 und erhalten folgenden Wortlaut:
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im Falle einer Teilmaßnahme oder einer Abschnittsbildung mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Einrichtung erhoben, so entsteht die Beitrags-pflicht sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung, die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§11, Abs. 8 KAG).
(2) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Teilfertigstellung (Abs.1) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar oder erhalten sie einen bei Fertigstellung nicht geplanten Anschluss, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss.
§ 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Im Falle des Abs.1 Satz 2 auf dem Erb-baurecht, im Falle des Abs.2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 24 wird wie folgt geändert:
(1) Vorausleistungen können unabhängig vom Bauvorschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstel-lung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maß-nahme erhoben werden. § 23 gilt entsprechend.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Voraus-leistung zu erstatten ist.
§ 27a Abs.3 ändert sich, Abs.4 entfällt:
(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 2,53 € (zuzügl. gültiger Mehrwertsteuer.
(4) entfällt
§ 27b ändert sich, der Absatz 1 bezüglich Einräumung eines Großabnehmerrabattes entfällt komplett, aus den Abs. 2 u. 3, werden die Abs. 1. u. 2. und lauten wie folgt:
(1) Privatleitung
1.1 Wird für einen Anschluss eine private, neue Leitung gelegt, so sind die Kosten für die Herstellung des Neuanschlusses, der Aufwand für Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, oder Beseitigung (Stilllegung) der Stadt wie bei einem Hausanschluss gem.§ 5, 5b und § 26 zu erstatten.
1.2 Für die Nutzung unserer Wasserversorgungsanlagen gem. § 2 ist unabhängig von der Nutzungs-dauer eine Entschädigung für den Wasserbeitrag zu zahlen, deren Höhe in Anlehnung an § 17 ermittelt wird.
(2) Die Vereinbarung ist schriftlich in Form eines Sondervertrages festzuhalten und bedarf der Zu-stimmung der Betriebskommission.
§ 28 wird komplett angepasst und lautet wie folgt:
§ 28 Zählergebühr
(1) Die Zählergebühr beträgt je Wasserzähler und je angefangenem Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
|
Typ |
Euro/Monat |
bis zu |
Qn 2,5; Q3 = 4 m³/h |
5,00 |
bis zu |
Qn 6; Q3 = 10 m³/h |
7,50 |
bis zu |
Qn 10; Q3 = 16 m³/h |
12,00 |
bis zu |
Qn 15; Q3 = 40 m³/h |
21,00 |
bis zu |
Qn 40; Q3 = 63 m³/h |
25,00 |
bis zu |
Qn 100; Q3 = 160 m³/h |
30,00 |
bis zu |
Qn 150; Q3 = 250 m³/h |
45,00 |
bis zu |
Qn 400; Q3 = 630 m³/h |
60,00 |
(zzgl. gültiger Mehrwertsteuer)
Bei Verbundzählern ist der größte Zähler maßgebend.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
(3) Wird die Wasserlieferung durch die Stadt unterbrochen (z.B. wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten oder aus anderen Gründen), so wird für die voll ausfallenden Kalendermonate keine Zählergebühr berechnet.
(4) Standrohre werden von der Stadt gegen eine Gebühr (Standrohrmiete) mit Antrag ausgegeben, die pro Kalendertag dem Preis von 1 m³ Wasser entspricht. Die Standrohrgebühr ist ohne Rücksicht auf die Zeit der tatsächlichen Verwendung für jeden Kalendertag zu zahlen, solange das Standrohr nicht der Stadt zurückgegeben ist.
(5) Als Sicherheitsleistung für ein Standrohr mit Zähler oder einem Bauwasserzähler wird ein Betrag von 700,00 € erhoben. Gerät ein Standrohr oder ein Bauwasserzähler in Verlust (Diebstahl usw.), oder wird beschädigt, ist dies sofort der Stadt zu melden. Die Kosten (mindestens in Höhe der Sicherheits-leistung) der Ersatzbeschaffung oder der Reparatur sind von dem/der Antragssteller/in zu tragen.
(6) Das über das Standrohr abgegebene Wasser wird nach § 27 Abs. 3 abgerechnet. Bei Verlust darf die Stadt den Verbrauch schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn die Messeinrichtung versagt hat.
§ 32 wird um Absatz (4) ergänzt:
(4) Die Gebühren nach §§ 27a, 27b, 28 und 29 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2014 in Kraft
Hofheim am Taunus, den 20. November 2013
Der Magistrat
gez. Exner
Erster Stadtrat
Wasserversorgungssatzung 6. Nachtrag
6. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 2011 (GVBL.I S. 786) sowie der §§ 1 bis 5a, 11 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBI. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus am 07.11.2012 folgenden Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997 beschlossen.
Artikel 1
§ 28 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
(5) Als Sicherheitsleistung für ein Standrohr mit Zähler wird ein Betrag von 700,00 € erhoben. Gerät ein Standrohr in Verlust (Diebstahl usw.) oder wird beschädigt, ist dies sofort der Stadt zu melden, wobei unter Anrechnung des Sicherheitsbetrages die Kosten der Ersatzbeschaffung oder Reparatur von dem / der Standrohrmieter/in zu tragen sind.
Artikel 2
§ 29
Der § 29 wird um einen 3. Absatz ergänzt:
(3) Für jede vom Anschlussnehmer verursachte zusätzliche Anfahrt zur Ausführung des Zählerwechsels, im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten Eichgültigkeit von Messgeräten (EichG und EichO), erhebt die Stadt eine Gebühr von 30,50 €.
Artikel 3
Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2013 in Kraft
Hofheim am Taunus, den 13. November 2012
Der Magistrat
gez. Exner
Erster Stadtrat