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Stadtentwässerung
Allgemeine Informationen
Informationen zum Grundstückanschluss

Informationen zum Grundstückanschluss

Im weiteren finden Sie nähere Informationen zu den Grundstücksanschlüssen
in Form von Auszügen aus der gültigen Entwässerungssatzung der Kreisstadt
Hofheim am Taunus

(1) Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss und ist gesondert und unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Gleiches gilt für Gebäude, wenn die Stadt auf einem Grundstück für jedes Gebäude, das dem Aufenthalt von Menschen dient, eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat bzw. verlegen wird.

(2) Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder gestatten, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine
Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gilt jeder der beteiligten Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer.

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige
Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4) Die Stadt bestimmt Art und Lage, Führung und lichte Weite der
Anschlussleitung und der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Art und Lage des Reinigungs- und Übergabeschachts (Revisionsschacht) nach den Verhältnissen der einzelnen Grundstücke. Der zu errichtende
Revisionsschacht muss den Anforderungen der DIN 1986 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und einen Mindestdurchmesser von DN 1000 aufweisen.

(5) Die Anschlussleitung steht im Eigentum der Stadt und wird ausschließlich von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf Kosten des
Anschlussnehmers hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt (stillgelegt). Für die Kostenerstattung gilt § 24 dieser Satzung.
Gewährleistungsansprüche aus der Durchführung der hierzu erforderlichen Arbeiten werden von der Stadt als Auftraggeberin im eigenen Namen geltend gemacht. Führt die Stadt diese Arbeiten in Eigenleistung aus, leistet sie hierfür Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung noch weitere Anschlussleitungen, so entscheidet darüber die Stadt nach
pflichtgemäßem Ermessen. § 5 Abs. 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

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