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Informationen zu Grundstücksentwässerungsanlagen

Informationen zu Grundstücksentwässerungsanlagen

Im weiteren finden Sie Auszüge aus der gültigen Entwässerungssatzung der
Kreisstadt Hofheim am Taunus, in denen die Rechte und Pflichten der
Anschlussnehmer definiert wird.
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage steht im Eigentum des jeweiligen
Anschlussnehmers und muss nach den jeweils geltenden bau- und wasser-rechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normen-ausschusses geplant, hergestellt, unterhalten, betrieben und beseitigt
(stillgelegt) werden. Die jeweils erforderlichen Kosten für Bau- und
Installationsarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage trägt der
Anschlussnehmer.

(2) Die Stadt kann eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf Kosten des Anschlussnehmers verlangen, wenn Änderungen oder
Erweiterungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasseranlage dies erfordern.

(3) Der Anschlussnehmer hat insbesondere die Dichtheit seiner Grundstücksent-wässerungsanlage sicherzustellen.

(4) Jeder Anschlussnehmer hat sich gegen den etwaigen Rückstau des
Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage durch eigene Maßnahmen nach DIN 1986 zu schützen.

(5) Der Anschlussnehmer muss auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage ein-bauen und betreiben, sofern für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage kein ausreichendes Gefälle besteht oder die Sicherung
gegen Rückstau dies erfordert.

(6) Den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ist zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu allen
Anlageteilen zu gestatten. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen.
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