Kommunalwahlen 2021
Amtliches Endergebnis
Amtliche Bekanntmachungen zu den Wahlergebnissen der Kommunalwahl 2021
Der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2021 der Kreisstadt Hofheim am Taunus hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. März 2021 die endgültigen Wahlergebnisse im Wahlkreis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber gemäß den §§ 22 und 58 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 54, 55 Abs. 1 und 81 der Kommunalwahlordnung (KWO) und § 82 Abs. 1 S. 2 der Hessischen Gemeindeordnung für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, zu den Ortsbeiräten in den Ortsbezirken Hofheim-Kernstadt, Marxheim, Wallau, Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach und Wildsachsen und zur Wahl für den Ausländerbeirat festgestellt.
Sie werden hiermit gemäß § 23 Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 KWG und § 8 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus im Internet auf der Internetseite der Stadt Hofheim am Taunus www.hofheim.de am Freitag, den 26.03.2021 öffentlich bekanntgegeben.
Darüber hinaus wird der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Eingangsbereich des Rathauses der Kreisstadt Hofheim am Taunus (Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus) gleichzeitig ausgehangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung kann gem. § 25 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 55 Abs. 1 KWO jede/jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Hofheim am Taunus, gegen die Gültigkeit der Wahl zu den Ortsbeiräten in den Ortsbezirken Hofheim-Kernstadt, Marxheim, Wallau, Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach und Wildsachsen kann jede/jeder Wahlberechtigte des entsprechenden Wahlkreises und gegen die Gültigkeit der Wahl für den Ausländerbeirat kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses an Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtige, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Kreisstadt Hofheim am Taunus, Rathaus, Chinonplatz 2, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hofheim am Taunus, 26. März 2021
Der Wahlleiter
gez. Marc Schlüter
MAGISTRATSDIREKTOR