Bundestagswahl 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurde auf den 23. Februar 2025 vorverlegt. Gemäß § 16 Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Wahltag. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin:

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. 

Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind

1. alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

2. Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Auslandsdeutsche) leben, sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

 

Informationen für neu Zugezogene und für Wegziehende

Wahlberechtigt ist nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses können nur Personen berücksichtigt werden, die bei der Meldebehörde gemeldet sind. Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist der 12. Januar 2025 (42. Tage vor der Wahl).

 

  • Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis zum 12. Januar 2025 (42. Tage vor der Wahl)
    Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.
  • Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 13. Januar bis zum 02. Februar 2025 (41. bis 21. Tag vor der Wahl)
    Die wahlberechtigte Person bleibt in dem Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde eingetragen. Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. In diesem Fall wird die Person aus dem Wählverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen.
  • Umzug und Ummeldung ab dem 03.02.2025 (nach dem 21. Tag vor der Wahl)
    Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes. Das Wahlrecht muss am alten Wohnort ausgeübt werden.


Weitere Informationen unter: www.bundeswahlleiter.de

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen, kann einen Wahlschein und gleichzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie durch Briefwahl wählen oder auch am Wahltag Ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des Main-Taunus-Kreises abgeben. 

Den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen beantragen Sie: 
 

  • mit der Wahlbenachrichtigung, bei der auf der Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist oder
     
  • mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Brief, Postkarte, Telegramm, Telefax oder E-Mail unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum und Anschrift.
     
  • Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Wahlbüro
    Chinonplatz 2 
    65719 Hofheim 
     
  • Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

     

Sie können den Wahlschein auch online über nachfolgenden Link auf der Internetseite der Kreisstadt Hofheim am Taunus, www.hofheim.de, anfordern: OLIWA - Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines - Datenschutzerklärung zum Onlinewahlscheinantrag

Sofern Sie den Wahlschein persönlich beantragen möchten, ist dies im Briefwahlbüro (Elisabethenstraße 3) im Zeitraum vom 10.02.2025 bis 21.02.2025 möglich. Dort können Sie auch direkt Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben.

Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros sind:

Montag bis Freitag

8:00 bis 13:00 Uhr

Montag, Dienstag und Donnerstag 

14:00 bis 18:00 Uhr

Samstag

9:00 bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass am Freitag, den 21.02.2025, das Briefwahlbüro bis 15:00 Uhr geöffnet hat.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragsstellung von einer anderen Person helfen lassen. 

 

Wichtiger Hinweis

Wegen der auf 23. Februar 2025 vorgezogenen Bundestagswahl und den damit verbundenen Fristen bleibt diesmal für die Briefwahl nur rund zwei Wochen Zeit, in der Regel sind es vier oder fünf Wochen. 

Die Unterlagen können frühestens erst am 10. Februar an die Wählerinnen und Wähler verschickt werden, da der Stadt erst zu diesem Zeitpunkt die Stimmzettel zur Verfügung stehen werden.

Wer sichergehen will, dass sein Stimmzettel zählt, sollte im Wahllokal wählen, die Unterlagen sofort nach dem Erhalt ausfüllen und zurückschicken oder im Briefwahlbüro wählen.

Aufgrund der parallel zur Bundestagswahl laufenden Fristen für die Bürgermeisterdirektwahl in Hofheim am Taunus am 16. März erhalten die Wählerinnen und Wähler zwischen dem 03. Februar 2025 und dem 23. Februar 2025 hierfür auch eine Wahlbenachrichtigung. Wir bitten die beiden Wahlbenachrichtigungen nicht zu verwechseln, da sie nur für die jeweils dort aufgedruckte Wahl zu verwenden sind. 

 

Falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als Ihren Hauptwohnsitz gesendet werden sollen, müssen Sie auch diese Anschrift angeben. Wir versenden Briefwahlunterlagen auch ins Ausland, können aber keine Garantie für die Postlaufzeiten übernehmen.

Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages. Bis zum 2. Tag vor der Wahl, das heißt, bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr, können Sie im Briefwahlbüro einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Die roten Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr im Rathaus-Briefkasten eingegangen sein.

Gerne können Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich (ab dem 10.02.2025) im Briefwahlbüro abholen. Dafür sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann direkt ausgehändigt und Sie können, sofern Sie möchten, bereits an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung treffen und den roten Wahlbrief in eine Wahlurne werfen.

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder verloren gegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Daher hat das Wahlamt auch am Samstag vor der Wahl von 9:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung, bis zum 2. Februar 2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 7. Februar 2025 versäumt hat,
  • wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  • wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person (jedoch nicht für mehr als 4 Personen) Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Allgemeine Öffnungszeiten Wahlbüro
Montag bis Freitag8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag14:00 bis 18:00 Uhr
Samstag9:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 21.02.20258:00 bis 15:00 Uhr
Anschrift
Elisabethenstraße 3, 65719 Hofheim am Taunus

 

Die Präsentation aller Wahllokale im Hofheimer Stadtgebiet steht unter folgendem Link zum Download bereit:

Die Kreisstadt Hofheim am Taunus bedankt sich schon jetzt bei allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern für die bereits zugesagte Unterstützung!

Am 42. Tag vor der Wahl, das heißt am 12. Januar 2025, wird ein Wählerverzeichnis erstellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen an diesem Tage feststeht, dass sie am Wahltag für die Wahl Wahlberechtigt sind.  

Bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, das heißt bis 2. Februar 2025, muss jede und jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Europäischen Parlament erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung wird in Form eines Schreibens zugestellt.

Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025, Einsicht in das Wählerverzeichnis im Briefwalbüro zu nehmen und Einspruch zu erheben. 

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) stellt zur Europawahl über seine Landesverbände Wahlschablonen und dazugehörige Informations-CDs zur Verfügung. Zudem besteht erstmals bundesweit die Möglichkeit, Informationen zu den Stimmzettelinhalten auch barrierefrei im Internet und telefonisch zu erhalten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter nachfolgendem Link. 

Wahlschablonen für Blinde- und Sehbehinderte Wählerinnen und Wählern

Für eine barrierefreie Wahl von Blinden- und Sehbehinderten Wählerinnen und Wählern kann eine Wahlschablone beim Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e. V. (BSBH) unter der Telefonnummer 069-1505966 oder per Mail unter sekretariat(at)bsbh.org kostenlos angefordert werden.