Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Kreisstadt Hofheim am Taunus

Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Hofheim am Taunus findet am Sonntag, den 16. März 2025, eine etwa notwendig werdende Stichwahl1 am Sonntag, den 30. März 2025 statt. 

 

Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 11. September 2024 findet die Wahl am Sonntag, dem 16. März 2025, eine eventuell erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, dem 30. März 2025, statt.

Die Amtszeit des Bürgermeisters der Kreisstadt Hofheim am Taunus endet am 12. September 2025. Nach § 39 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl direkt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern Hofheims gewählt.

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfallt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.

 

Wahlberechtigt zur Bürgermeisterwahl sind alle Personen, die seit dem 02.02.2025 in Hofheim gemeldet sind, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche bzw. die Staatsbürgerschaft eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union innehaben.

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sind nach § 39 Abs. 2 HGO Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen, kann einen Wahlschein und gleichzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie durch Briefwahl wählen oder auch am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal abgeben. 

Den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen beantragen Sie: 
 

  • mit der Wahlbenachrichtigung, bei der auf der Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist oder
     
  • mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Brief, Postkarte, Telegramm, Telefax oder E-Mail unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum und Anschrift.
     
  • Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Wahlbüro
    Chinonplatz 2 
    65719 Hofheim 
     
  • Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

     

Sie können den Wahlschein auch online über nachfolgenden Link auf der Internetseite der Kreisstadt Hofheim am Taunus, www.hofheim.de, anfordern: OLIWA - Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines - Datenschutzerklärung zum Onlinewahlscheinantrag

Sofern Sie den Wahlschein persönlich beantragen möchten, ist dies im Briefwahlbüro (Elisabethenstraße 3) im Zeitraum vom 03.02.2025 bis 14.03.2025 möglich. Dort können Sie auch direkt Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben.

Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros sind:

Montag bis Freitag

8:00 bis 13:00 Uhr

Montag, Dienstag und Donnerstag 

14:00 bis 18:00 Uhr

Samstag

9:00 bis 12:00 Uhr

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragsstellung von einer anderen Person helfen lassen. 

Falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als Ihren Hauptwohnsitz gesendet werden sollen, müssen Sie auch diese Anschrift angeben. Wir versenden Briefwahlunterlagen auch ins Ausland, können aber keine Garantie für die Postlaufzeiten übernehmen.

Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten und die Bearbeitungszeit Ihres Antrages. Bis zum 2. Tag vor der Wahl, das heißt, bis zum 14.03.2025, 13:00 Uhr, können Sie im Briefwahlbüro einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Die roten Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr im Rathaus-Briefkasten eingegangen sein.

Gerne können Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich (ab dem 03.02.2025) im Briefwahlbüro abholen. Dafür sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann direkt ausgehändigt und Sie können, sofern Sie möchten, bereits an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung treffen und den roten Wahlbrief in eine Wahlurne werfen.

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Daher hat das Wahlamt auch am Samstag vor der Wahl von 9:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Kommunalwahlordnung, bis zum 23. Februar 2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 28. Februar 2025 versäumt hat,
  • wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
  • wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person (jedoch nicht für mehr als 4 Personen) Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Das Ergebnis wird am Wahlsonntag ab 18:00 Uhr in den jeweiligen Wahllokalen ermittelt, die Auszählung ist öffentlich. Die Briefwahl wird ebenfalls ab 18:00 Uhr in den Räumen des Rathauses, Chinonplatz 2, 65719 Hofheim ausgezählt, auch diese Auszählung ist öffentlich.

Am 18.03.2025 tagt der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung und beschließt entweder über das endgültige Ergebnis oder legt die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Stichwahl fest

Die etwa notwendig werdende Stichwahl findet am 30. März 2025 statt. Sie wählen dann im gleichen Wahllokal wie bei der Hauptwahl auch.

Sollte es zu einer Stichwahl kommen, senden wir allen Wählerinnen und Wähler, die mit der Hauptwahl auch für die Stichwahl Briefwahlunterlagen beantragt haben, diese unaufgefordert zu.

Weiterhin besteht ab dem 3.2.2025 die Möglichkeit Briefwahlunterlagen für die gegebenenfalls notwendige Stichwahl zu beantragen.

Wahlvorschlag

Für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und der §§ 23, 60 und 66 der Kommunalwahlordnung zu beachten:

  • Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt deren oder dessen Familiennamen als Kennwort.
     

  • Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Sie oder er ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen:

  • Rufname 

  • Familienname

  • dem Zusatz "Frau" oder "Herr" 

  • Beruf oder Stand

  • Tag der Geburt 

  • Geburtsort

  • Anschrift (Hauptwohnung)

 

  • Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum 06.Januar 2025, 18 Uhr, nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass eine Auskunftssperre eingetragen ist.

  • Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberin oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen zu nehmen.

  • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung Hofheim am Taunus oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus Hessen im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, müssen von mindestens 90 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen

Die Bewerberin oder der Bewerber eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe wird nach § 41 i. V. m. § 12 Abs. 1 KWG in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Kreisstadt Hofheim am Taunus oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Kreisstadt Hofheim am Taunus aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die o. g. Anforderungen beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

 

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern

Die Bestimmungen über die Aufstellung van Bewerberinnen und Bewerbern der Parteien und Wählergruppen nach § 12 Abs. 1 und 3 KWG gelten nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern. Eine Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber gewählt werden muss, ist nicht erforderlich.

Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden spätestens, bis Montag, 06.Januar 2025, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Kreisstadt Hofheim am Taunus,

Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus

 

einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Die Wahlvorschläge sollten deshalb möglichst frühzeitig vor Fristablauf eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Frist behoben werden können.

Bei dem Wahlleiter sind auch die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Die Vordrucke stehen auch im Internet unter www.hofheim.de/politik-und-verwaltung/politik/wahlen/ zur Verfügung.

Mit dem Wahlvorschlag selbst sind folgende weitere Unterlagen einzureichen:

  • Eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach einem Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und ihr oder ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers nach §§ 41, 23 Abs. 1 KWG bekannt sind; die Erklärung muss weiter Angaben darüber enthalten, ob Ausschliezungsgründe nach § 43 HGO vorliegen, die einer dienstrechtlichen Ernennung entgegenstehen, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Ausschlussgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.

  • Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt. Den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern braucht eine Niederschrift nicht beigefügt zu werden.

  • Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts

  • Eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung).

 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss können diese nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.


1) Eine Stichwahl wird notwendig, wenn im ersten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenanzahl findet eine Stichwahl statt.